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Wohnungseigentumsrecht

WEG: Kann die Gemeinschaft eine Klimaanlage verbieten?

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Installateur montiert Außeneinheit einer Split-Klimaanlage

Bei den derzeit hohen Temperaturen wächst bei vielen Wohnungseigentümern der Wunsch nach einer Klimaanlage. Doch was gilt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Einbau nicht zustimmt?


Mit dieser Frage hat sich jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Die Kläger wollten auf ihrem Balkon ein Klima-Splitgerät installieren lassen. Bei dem Einbau eines solchen Klimageräts handelt es sich in der Regel um eine bauliche Veränderung. Die muss von der Gemeinschaft durch Beschluss gestattet werden. Den Klägern wurde die Zustimmung zum Einbau verweigert. Hiergegen haben sie sich zur Wehr gesetzt und Klage erhoben. Der Streit landete vor dem Bundesgerichthof. Dieser entschied mit Urteil vom 17.07.2026 (V ZR 162/25), dass den Klägern der Einbau des Klima-Splitgeräts erlaubt werden muss und dass die Entscheidung des Landgerichts Berlin, welches die fehlende Zustimmung der Gemeinschaft ersetze, gelte.  


Der BGH stellte klar: Grundsätzlich kann ein Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft verlangen, dass ihm der Einbau eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon gestattet wird. Auch wenn der Einbau eines Klima-Splitgerät keine privilegierte Maßnahme nach § 20 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist, besteht ein Anspruch auf Gestattung nach § 20 Abs. 3 WEG. Vorausgesetzt alle Betroffenen sind einverstanden oder es liegen – wie hier – keine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer vor. Allein die Befürchtung, durch Geräusche beeinträchtigt zu werden, reicht nicht aus, um das Vorhaben zu verhindern.  


Der BGH erklärte: Geräusche und andere Immissionen, die erst bei der späteren Nutzung entstehen, stehen einem Gestattungsanspruch regelmäßig nicht entgegen, zumindest nicht, wenn Lärmschutzvorgaben, insbesondere die Grenzwerte der TA Lärm, nach der Installation grundsätzlich eingehalten werden können. Nur wenn schon im Vorfeld klar ist, dass ein Gerät die Lärmgrenzen nicht einhalten kann, darf die Gestattung verweigert werden. 


Wenn der Betrieb des Klimageräts später doch nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen verursacht, kann die Gemeinschaft reagieren und zum Beispiel Nutzungsbeschränkungen beschließen.  
Weder Klimageräte noch deren Einbau können somit einfach von der Eigentümergemeinschaft verboten werden. Sie sind aber auch nicht grenzenlos zulässig. Es kommt auf die konkrete Anlage, die bauliche Ausführung und die damit verbundenen Geräusche an. 

Marlene Temeschinko, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.
Marlene Temeschinko, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.

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