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Leere Wohnung
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Untermieter muss bei Beendigung des Hauptmietvertrags die Mietsache herausgeben

Steht beispielsweise ein vorübergehender Auslandsaufenthalt an, fragen Mieter häufig beim Vermieter, ob sie ihre Mietwohnung bis zu ihrer Rückkehr untervermieten dürfen. Im Falle eines berechtigten Interesses des Mieters wird der Vermieter die Untervermietung gestatten müssen, solange der Mieter den Besitz an der Mietwohnung nicht vollständig aufgibt. Der Vermieter sollte seine Zustimmung zur Untervermietung allerdings auf eine konkrete Person beschränken und nicht pauschal einer Untervermietung zustimmen.


Doch was passiert mit dem gewährten Untermietverhältnis, wenn währenddessen die Laufzeit das Hauptmietverhältnis endet?


Das Landgericht Dortmund entschied mit Urteil zum 23.11.2023 – Az.: 18 O 45/23 –, dass bei der Beendigung eines Hauptmietvertrags die Rückgabe der Mietsache – unabhängig von den zwischen Hauptmieter und Untermieter getroffenen Vereinbarungen – auch vom Untermieter verlangt werden kann. Der vorliegenden Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem der Vermieter dem Hauptmieter das Mietverhältnis gekündigt hatte, dieser wiederum aber einen Untermietvertrag geschlossen hatte, über dessen Dauer ein Disput zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter bestand. Der Untermieter berief sich gegenüber dem Hauptmieter auf eine längere Vertragslaufzeit, obwohl das Hauptmietverhältnis des Vermieters mit dem Mieter zeitlich früher endete.


Das LG Dortmund stellt in seiner Entscheidung klar, dass die in § 546 Abs. 2 BGB normierte Rückgabeverpflichtung des Untermieters im Fall der Beendigung des Hauptmietvertrags auch nicht durch abweichende Vereinbarungen zwischen Haupt- und Untermieter umgangen oder verändert werden kann. Damit wird sichergestellt, dass dem Vermieter auch im Fall einer Untervermietung ein Anspruch auf Rückgabe der Mietsache zusteht, obwohl eventuell die Beendigung des Hauptmietverhältnisses nicht zugleich die Beendigung der Untervermietung zur Folge hat.

 

Praxistipp:

Tatsächlich endet demnach das Untermietverhältnis automatisch mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses und der Hauptmieter schuldet die Rückgabe der Wohnung im geräumten Zustand.

Henry Naporra, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.

 

 

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