Je nach Mietverhältnis stehen zur Anpassung der Miete verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Im Wohnraummietrecht können sich Vermieter und Mieter zum Beispiel auf eine Mieterhöhung einigen, eine Staffel- oder Indexmiete vereinbaren, der Vermieter kann eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen oder auch eine Modernisierungsmieterhöhung aussprechen.
Die Staffelmiete ist hierbei die Option, die es ermöglicht, zukünftige Mieterhöhungen bereits im Voraus zu vereinbaren. Die Mieterhöhung tritt dann automatisch zu den vereinbarten Zeitpunkten in Kraft. Da durch die Vereinbarung einer Staffelmiete der Aufwand für wiederholte Mieterhöhungsverlangen reduziert beziehungsweise erspart werden kann, ist diese Option für einige Vermieter besonders attraktiv.
Vermieter sollten allerdings bedenken, dass im Wohnraummietrecht während der Laufzeit einer Staffelmietvereinbarung Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ebenso ausgeschlossen sind wie Modernisierungsmieterhöhungen.
Damit eine solche Staffelmietvereinbarung wirksam ist, müssen insbesondere bei Wohnraummietverhältnissen bestimmte rechtliche Vorgaben gemäß § 557a BGB eingehalten werden. Die Vereinbarung einer Staffelmiete muss schriftlich im Sinne des § 126 BGB erfolgen und kann entweder bei Abschluss des Mietvertrages oder mit Einverständnis des Mieters auch nachträglich vereinbart werden.
Die Mietsteigerungen müssen bei Abschluss der Staffelmietvereinbarung betragsmäßig feststehen. Das heißt, in der Vereinbarung muss entweder die jeweils ab einem bestimmten Termin zu zahlende Miete oder der jeweilige Erhöhungsbetrag in einem Geldbetrag ausgewiesen werden. Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben und liegt die Wohnung in einer Gemeinde, für die durch Landes-Rechtsverordnung festgestellt wurde, dass dort ein angespannter Wohnungsmarkt herrscht, muss außerdem die Mietpreisbremse im Rahmen der Staffelmiete beachtet werden.
Die Laufzeit eine Staffelmiete ist nicht beschränkt. Endet die Laufzeit der Staffelmiete, gilt die zuletzt geschuldete Miete für das fortbestehende Mietverhältnis weiter. Dann steht dem Vermieter der Weg zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach §§ 558 ff. BGB wieder offen und auch Modernisierungsmieterhöhungen nach § 559 BGB können wieder ausgesprochen werden.
Marlene Temeschinko, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.
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