Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.

Rechtfertigt eine rassistische Beleidigung eine außerordentliche Kündigung?
Eine Kündigung des Mieters ist nur dann möglich, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt, § 573 BGB. Dabei kann eine schwerwiegende Pflichtverletzung auch eine außerordentliche Kündigung gemäß § 543 BGB rechtfertigen. Das Amtsgericht Hannover hatte nun darüber zu urteilen, ob das Verhalten des Mieters einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt.
Im Urteil vom 10.09.2025, Az. 465 C 781/25 hatte das Amtsgericht Hannover darüber zu entscheiden, ob bei einer rassistischen Beleidigung durch den Mieter eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein kann.
Der Vermieter und Eigentümer klagte gegen seine Mieterin auf Räumung und Herausgabe der Mietsache, nachdem die Mieterin trotz Kündigung des Mietverhältnisses die Mietsache nicht räumte und herausgab. Vorausgegangen war ein Vorfall zwischen dem Vermieter und der Mieterin. Die Mieterin hat den Vermieter beim Besuch des Vermieters mit erheblichen rassistischen und menschenverachtenden Aussagen beleidigt. Dabei seien Äußerungen wie „Ihr Kanacken!“, „Scheiß Ausländer“ und andere gefallen. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses.
Das Gericht entschied, dass die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt und damit wirksam war. Laut des Gerichts stellen Äußerungen in der Form, wie sie von der Mieterin getätigt wurde, rassistische und menschenverachtende Beleidigungen des Vermieters dar. Aufgrund dieses Vorfalls und dem damit zusammenhängenden Angriff auf den Vermieter ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht zumutbar ist und somit die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war.
