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Wohnungseigentumsrecht

Split-Klimageräte

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Split-Klimagerät an Außenwand neben Fenster

Zulässigkeit in Eigentumswohnungen

Sogenannte Split-Klimageräte, die effizient für wahlweise Kühlung oder Heizung sorgen, sollen die nachhaltigere Alternative zu Gasetagenheizungen werden. Daher werden diese Geräte vermutlich zukünftig in vielen Wohnungseigentümergemeinschaften eine Rolle spielen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nun in seinem Urteil vom 28. März 2025 (V ZR 105/24) mit deren Gestattung auseinandergesetzt.

 

Nach Auffassung der BGH-Richter stellt der Einbau von Split-Klimageräten in der Regel keine unbillige Benachteiligung anderer Wohnungseigentümer dar. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) darf deren Einbau also grundsätzlich gestatten.

 

Der Einbau
Im konkreten Fall wollte ein Wohnungseigentümer auf eigene Kosten ein Split-Klimagerät in seiner Wohnung einbauen. Hierfür ist eine Kernbohrung durch die im Gemeinschaftseigentum stehende Außenfassade erforderlich. Der Einbau wurde ihm durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung gestattet. In diesem Beschluss wurde auch festgelegt, wo das Außengerät an der Fassade anzubringen sei, und dass es auf Dämpfsockeln zur Körperschallentkopplung montiert werden müsse. Eine Wohnungseigentümerin focht diesen Beschluss an, weil sie sich durch womöglich später beim laufenden Betrieb des Gerätes auftretende Lärmbelästigungen unbillig benachteiligt fühle und der baulichen Veränderung nicht zugestimmt hatte.

 

Kein Gestattungsverbot
Die BGH-Richter wiesen das Ansinnen der Wohnungseigentümerin ab. Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage durch den Einbau, die eine Gestattung nach § 20 Absatz 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) unmöglich gemacht hätte, lag nach ihrer Meinung nicht vor. Auch eine unbillige Benachteiligung der benachbarten Wohnungseigentümerin durch den Einbau sahen die Richter nicht. Denn bei der Bewertung, ob eine solche Benachteiligung vorliegt, dürften nur solche Auswirkungen herangezogen werden, die unmittelbar mit dem Einbau verbunden sind. Nur wenn sich von vorneherein aufdrängt, dass eine spätere Nutzung zwangsläufig mit einer unbilligen Benachteiligung des überstimmten Wohnungseigentümers einhergehen wird, dann muss dieses schon bei der Gestattung des Einbaus berücksichtigt werden. Dies sei bei für den heimischen Markt zugelassenen Split-Klimageräten, die Lärmvorgaben einhalten müssen, aber nicht der Fall und somit die mehrheitliche Gestattung zulässig.

 

Störungen durch den Betrieb
Die BGH-Richter wiesen aber auch darauf hin, dass die Nachbarin durch den Gestattungsbeschluss etwaigen später auftretenden Lärmbelästigungen durch den Betrieb des Gerätes nicht schutzlos ausgeliefert sei. Die Beseitigung solcher Störungen kann (und muss) im Nachgang individuell gegen den störenden Eigentümer durchgesetzt werden. Da die Nutzung von zugelassenen Split-Klimageräten aber in gewissen Grenzen toleriert werden muss, komme hier für die Reduzierung von Belästigungen oftmals nur eine zeitliche Begrenzung der Nutzung infrage. Eine solche Nutzungsregelung müsse aber nicht schon im Rahmen des Gestattungsbeschlusses getroffen werden, sondern erst dann, wenn die Störung tatsächlich eintritt.

 

Praxishinweis

Für die Praxis bedeutet dies, dass Wohnungseigentümern zwar der Einbau von Split-Klimageräten per Beschluss gestattet werden kann. Die Nutzung der Geräte kann dann aber noch nachträglich durch Regelungen eingeschränkt werden, falls andere Eigentümer hierdurch übermäßig beeinträchtigt sind. Ein gewisses Risiko bleibt also bestehen.

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