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Blumenkästen am Balkongeländer: Was gilt?

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Blumen am Balkongeländer

Blumenkästen am Balkongeländer sind ein häufig diskutiertes Thema in der Vermietung und in Wohnungseigentümergemeinschaften. Das Amtsgericht München hat mit seinem Urteil vom 12. November 2024 (Aktenzeichen 1293 C 12154/24 WEG) eine Entscheidung getroffen, die Vermieter und Eigentümer gleichermaßen betrifft. 

Der Fall betraf eine Wohnungseigentümergemeinschaft, in der eine Eigentümerin Blumenkästen außen am Balkongeländer ihrer Einheit angebracht hatte. Die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft beanstandeten diese Maßnahme. Es wurde argumentiert, dass die Kästen eine Gefährdung darstellten, wenn sie nicht fachgerecht gesichert seien und zudem die einheitliche Fassadengestaltung der Wohnanlage beeinträchtigten. 

Das Amtsgericht München entschied, dass das Anbringen von Blumenkästen auf der Außenseite des Balkongeländers eine bauliche Veränderung darstellt, die der Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf. Maßgeblich war dabei der Umstand, dass eine solche Veränderung die Außenansicht des Gebäudes beeinflusst und potenziell das Sicherheitsrisiko erhöht. Es wurde festgestellt, dass ein Absturz von Blumenkästen oder deren Inhalt eine Gefährdung von Passanten oder anderen Bewohnern verursacht und damit über das übliche Maß hinausgehende Nachteile für die Gemeinschaft entstehen können. Die WEG dürfe folglich beschließen, dass Blumenkästen nur an der Innenseite angebracht werden dürfen. Das begründete das Gericht damit, dass durch den Beschluss die Grenzen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht überschritten würden. Da die Regelung das Eintreten von Verschmutzungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum verhindern soll, unterliege sie als Maßnahme der Instandhaltung beziehungsweise vorbeugenden Instandsetzung der Beschlusskompetenz des WEG, so das AG.

Ob von den Blumenkästen eine konkrete Gefahr ausging, musste deshalb nicht nachgewiesen werden. Für Vermieter ergibt sich aus diesem Urteil eine klare Handlungsanweisung: Sie sollten präzise Regelungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung zum Thema Blumenkästen aufnehmen, die Sicherheitsvorgaben für die Befestigung von Blumenkästen klar definieren und die Genehmigungspflicht für bauliche Änderungen hervorheben, die die Außenansicht betreffen. 

Tanja Petkovic
Tanja Petkovic, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.

 

 

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