Bringt der Denkmalschutz einen Rabatt bei der Grundsteuer?
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Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes mussten die Regelungen zur Erhebung der Grundsteuer zum 1.1.2025 neu getroffen werden. Vor allem für Eigentümer älterer Häuser, die jahrzehntelang keiner Neubewertung unterzogen wurden, waren die seit Jahresbeginn von den Städten und Gemeinden versandten Bescheide oftmals ein großer Schock.
Da in Hessen die Grundsteuer maßgeblich von den Bodenrichtwerten abhängt, sind insbesondere die alten Siedlungskerne und Innenstadtlagen betroffen, da dort in der Regel die höchsten Quadratmeterpreise für Bauland gezahlt werden. Steigerungen um das Mehrfache der bisher verlangten Grundsteuer sind leider keine Seltenheit. Alte Wohnhäuser – insbesondere aus der Gründerzeit – stehen in vielen städtischen Kerngebieten unter Einzeldenkmalschutz oder sind Teil einer denkmalgeschützten Gesamtanlage (Ensembleschutz von Straßenzügen) nach § 2 Abs. 3 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes. Ob ein Gebäude ein Kulturdenkmal ist, kann einem Bescheid der Denkmalpflege oder der Webseite https://denkxweb.denkmalpflege-hessen.de entnommen werden.
In allen Bundesländern werden unter Denkmalschutz stehende Gebäude bei der Grundsteuer begünstigt. In Hessen können denkmalgeschützte Gebäude eine Ermäßigung um 25 % (§ 6 Abs. 3 Hessisches Grundsteuergesetz) erhalten. Die Sache hat allerdings einen Haken: In Hessen wird die Begünstigung nicht von Amts wegen gewährt, sondern nur „auf Antrag“. Und den dürften in Hessen viele Berechtigte versäumt haben, weil bei der oft mühseligen Eingabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag über ELSTER in der Eingabemaske der Button für den „Antrag auf Grundsteuerermäßigung wegen Denkmal“ leicht übersehen werden konnte. Aber noch ist nichts verloren.
Den Antrag auf Ermäßigung können Sie noch nachträglich stellen. Da in fast allen Fällen die Einspruchsfrist gegen den Bescheid zum Grundsteuermessbetrag verstrichen ist, müssen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt (nicht bei Ihrer Gemeinde) die Neuveranlagung wegen der Denkmalseigenschaft beantragen. Wenn das Finanzamt dann eine Neuveranlagung vorgenommen hat, erhalten Sie einen neuen Bescheid. Dieser geht auch an die Kommune, die damit ab dem nächsten Jahr die Grundsteuer berechnen wird. Die Neuveranlagung greift also erst zum 1.1. 2026. Ein solcher Antrag dürfte sich lohnen, da erst im Jahre 2036 eine Neubewertung vorgesehen ist und bis dahin der aktuelle Grundsteuermessbetrag gültig ist.
Niklas Graf, Rechtsanwalt bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.
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