Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt die Verkehrssicherungspflicht am Grundstück. Sie muss dafür sorgen, dass niemand auf dem Grundstück bei Schnee und Eis stürzt und sich verletzt. Hierzu zählt auch das regelmäßige Schneeräumen und -streuen. Der Verwalter ist verpflichtet, dies zu organisieren und entsprechende Beschlüsse vorzubereiten. Allerdings können die Wohnungseigentümer nicht durch Beschluss verpflichtet werden, selbst Hand anzulegen. Denn: Die Pflichten der Wohnungseigentümer sind klar im Gesetz geregelt. Der Winterdienst zählt jedoch nicht dazu. Allein die Berechtigung, eine Hausordnung aufzustellen reicht hierfür nicht aus. Es fehlt an der Beschlusskompetenz, so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 9.3.2012, Aktenzeichen V ZR 161/11. Eine solche Pflicht zur Selbstvornahme kann danach lediglich durch Vereinbarung getroffen werden.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist damit darauf zurückgeworfen, einen Beschluss über die Beauftragung eines professionellen Winterdienstes zu treffen. Dieser muss personell so aufgestellt sein, dass er auch in der Lage ist, die umfassende Pflicht zur regelmäßigen Schnee- und Eisbeseitigung zu erfüllen. Ob Beschlüsse über die Beauftragung von Privatpersonen oder Ein-Mann-Betrieben danach ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, ist zweifelhaft. In jedem Fall muss die Gemeinschaft vertreten durch den Verwalter, die Durchführung des Winterdienstes überwachen und so sicherstellen, dass die Pflicht auch tatsächlich erledigt wird.
Verena Till, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.
Die Spekulationsteuer ist eine Steuer, die unter Umständen beim Verkauf von nicht selbst genutzten Immobilien anfallen kann. Sie betrifft Eigentümer...
Bei Immobilienkäufen kommt es nicht selten vor, dass Makler von möglichen Kaufinteressenten eine Reservierungsvereinbarung verlangen, in der ebenfalls...
Wassereintritt durch ein Terrassendach ist ein Sachmangel. Unterrichtet der Verkäufer eines Wohnhauses den Käufer darüber nicht, handelt er arglistig...
Auch nach Inkrafttreten der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) von 2020 werden auf Wohnungseigentümerversammlungen immer noch Wirtschaftspläne...
Ein häufiger Konfliktpunkt im Mietrecht ist das Besichtigungsrecht des Vermieters. Es stehen sich dabei einerseits das Eigentumsrecht des Vermieters...
Kürzung bei Vermietung von großem Wohnraum: Verlangt ein Vermieter 66 Prozent oder mehr der ortsüblichen Miete, kann er grundsätzlich auf den vollen...
Die sogenannte Mietpreisbremse ist nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden. Auch bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse...
Der Vermieter kann das Mietverhältnis in der Regel - im Gegensatz zum Mieter - nicht grundlos kündigen, sondern benötigt ein berechtigtes Interesse....
Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.