Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt die Verkehrssicherungspflicht am Grundstück. Sie muss dafür sorgen, dass niemand auf dem Grundstück bei Schnee und Eis stürzt und sich verletzt. Hierzu zählt auch das regelmäßige Schneeräumen und -streuen. Der Verwalter ist verpflichtet, dies zu organisieren und entsprechende Beschlüsse vorzubereiten. Allerdings können die Wohnungseigentümer nicht durch Beschluss verpflichtet werden, selbst Hand anzulegen. Denn: Die Pflichten der Wohnungseigentümer sind klar im Gesetz geregelt. Der Winterdienst zählt jedoch nicht dazu. Allein die Berechtigung, eine Hausordnung aufzustellen reicht hierfür nicht aus. Es fehlt an der Beschlusskompetenz, so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 9.3.2012, Aktenzeichen V ZR 161/11. Eine solche Pflicht zur Selbstvornahme kann danach lediglich durch Vereinbarung getroffen werden.
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist damit darauf zurückgeworfen, einen Beschluss über die Beauftragung eines professionellen Winterdienstes zu treffen. Dieser muss personell so aufgestellt sein, dass er auch in der Lage ist, die umfassende Pflicht zur regelmäßigen Schnee- und Eisbeseitigung zu erfüllen. Ob Beschlüsse über die Beauftragung von Privatpersonen oder Ein-Mann-Betrieben danach ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, ist zweifelhaft. In jedem Fall muss die Gemeinschaft vertreten durch den Verwalter, die Durchführung des Winterdienstes überwachen und so sicherstellen, dass die Pflicht auch tatsächlich erledigt wird.
Verena Till, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.
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