Der Winter naht und damit die Frage: Wer muss bei Schneefall den Gehweg räumen und Glätte durch Streuen vorbeugen?
Grundsätzlich obliegt der Winterdienst vor dem Grundstück dem Träger der Straßenbaulast. Das ist innerhalb geschlossener Ortschaften die Gemeinde. Die landesrechtlichen Straßenreinigungsgesetze sehen in Verbindung mit den jeweiligen Ortssatzungen in der Regel allerdings vor, dass der Winterdienst für die an das Grundstück angrenzenden Gehwege auf die Grundstückseigentümer übertragen wird. Unter Winterdienst versteht man die Erhaltung der Verkehrssicherheit unter anderem auf Straßen und Wegen bei Behinderungen durch Schnee oder Eis. Der Winterdienst hat sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee die Straßen und Gehwege durch Streuen und Räumen auch weiterhin sicher befahrbar beziehungsweise begehbar sind (§ 10 HStrG). Sprich: Der Winterdienst umfasst die Räum- und Streupflicht.
Im Allgemeinen verpflichten also Städte und Gemeinden die Straßenanlieger durch eine Satzung, die Gehwege vor ihren Grundstücken vom Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen. Wer Träger der Räum- und Streupflicht ist, in welchem zeitlichen Rahmen und insbesondere wie und in welchem Umfang die Räum- und Streupflicht auszuführen ist, ergibt sich aus den Satzungen. Hier lohnt sich ein Blick in die jeweilige Ortssatzung.
Als Streumaterial sind häufig Sand, Splitt oder anderes abstumpfendes Material zu verwenden. Salz und Chemikalien dürfen meist nur in geringen Mengen verwendet werden. In Frankfurt am Main zum Beispiel sind Gehwege in der Zeit von 7 bis 22 Uhr vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
Verkehrssicherungspflichten, wie die Räum- und Streupflicht, können grundsätzlich übertragen werden. Voraussetzung für die Übertragung auf den Mieter ist allerdings eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag. Aber selbst bei einer wirksamen Abwälzung des Winterdienstes auf den Mieter, bleibt der Vermieter beziehungsweise Grundstückseigentümer verpflichtet, die ordnungsgemäße Erfüllung zu überwachen. Möglich ist auch, einen professionellen Winterdienst zu beauftragen und die Kosten – sofern im Mietvertrag vereinbart – im Rahmen der Betriebskosten auf den Mieter umzulegen.
Marlene Temeschinko, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.
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