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Mieterhöhungsverlangen - Was ist zu beachten?

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Mehrfamilienhaus

Möchte der Vermieter im laufenden Mietverhältnis die Miete erhöhen, kann er – wenn Mieter und Vermieter nicht etwas anderes vereinbart haben – die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Damit ein solches Mieterhöhungsverlangen wirksam ist, muss es gemäß den gesetzlichen Vorgaben begründet werden. Hierzu kann sich der Vermieter neben anderen Begründungsmitteln auf einen Mietspiegel berufen. Für Frankfurt am Main liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor.

Durch die Einordnung der Wohnung in den Mietspiegel lässt sich ermitteln, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen mit vergleichbarer Größe, Ausstattung und Beschaffenheit ist. Liegt die geschuldete Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete, kann der Vermieter eine Mieterhöhung verlangen. Der Mieter muss aus dem Mieterhöhungsverlangen erkennen können, wie der Vermieter die Wohnung in den Mietspiegel eingruppiert, das heißt auch, welche mietwerterhöhenden und -mindernden Ausstattungsmerkmale er bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete zugrunde legt. Die reine Beifügung eines Mietspiegels genügt nicht. Wählt der Vermieter ein anderes Begründungsmittel, obwohl ein qualifizierter Mietspiegel existiert, muss er die Werte des qualifizierten Mietspiegels zum Vergleich in seinem Erhöhungsverlangen mit angeben.
Eine Mieterhöhungserklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert ist. Es muss klar erkennbar sein, welche Miete der Vermieter in der Zukunft vom Mieter verlangt. Hierzu muss die erhöhte Gesamtmiete betragsmäßig ausgewiesen sein.
Das Mieterhöhungsverlangen muss dem Mieter gegenüber wenigstens in der Textform erklärt werden. Mündliche oder telefonische Mieterhöhungen reichen nicht aus. Die Mieterhöhungserklärung muss dem Mieter zugehen, daher sollte der Vermieter darauf achten, dass er den Zugang nachweisen kann (z.B. durch den Versand per Einwurf/Einschreiben).


Sind an dem Mietvertrag auf einer oder beiden Seiten mehrere Personen beteiligt, muss das Mieterhöhungsverlangen von allen Vermietern ausgehen und grundsätzlich an sämtliche Mieter gerichtet sein.


Die erhöhte Miete kann ab Beginn des dritten Monats gefordert werden, der auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens folgt. Bis dahin, also bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Verlangens, kann der Mieter überlegen, ob er der geforderten Mieterhöhung zustimmt. Stimmt der Mieter nicht zu, muss der Vermieter innerhalb drei weiterer Monate nach Ablauf der Zustimmungsfrist, Klage auf Zustimmung gegen den Mieter erheben. Klagt der Vermieter nicht, bleibt es bei der zuvor vereinbarten Miete.

Marlene Temeschinko, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.
Marlene Temeschinko, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.

 

 

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