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Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

Vertretung und Stimmrechtsausschluss in der Eigentümerversammlung

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Modernes Mehrparteienhaus

Anfechtbar, aber nicht nichtig

Die Mitwirkungsrechte der Wohnungseigentümer sind zentral für die gemeinschaftliche Willensbildung. Doch nicht jeder fehlerhafte Beschluss ist auch nichtig, sondern bleibt unter Umständen wirksam, wenn er nicht fristgerecht angefochten wurde.

 

Mit einem solchen Beschluss beschäftigte sich das Amtsgericht Herne mit Urteil vom 11. November 2025 (28 C 3/25):

Die Klägerin war wenige Tage vor der Eigentümerversammlung im Rahmen einer Zwangsversteigerung Eigentümerin einer Wohnung geworden. Die Einladung zur Versammlung war noch an den Voreigentümer gerichtet. Die Klägerin nahm selbst nicht teil, sondern ließ sich durch ihren Ehemann vertreten, der gleichzeitig der Voreigentümer war. Trotz der vorgelegten Vollmacht wurde dieser jedoch von der Eigentümerversammlung ausgeschlossen.

In der Versammlung wurde unter anderem eine Anpassung der sich aus dem Wirtschaftsplan 2024 ergebenden Zahlungsverpflichtungen rückwirkend beschlossen. Die Klägerin focht den Beschluss an und rügte eine Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte. Der Ausschluss ihres Vertreters stelle einen Eingriff in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte dar. Das Amtsgericht Herne erklärte den Beschluss zwar für ungültig, verneinte jedoch zugleich dessen Nichtigkeit.

 

Vertretung und Stimmrecht in der Eigentümerversammlung
Die Eigentümerversammlung ist das Organ der gemeinschaftlichen Willensbildung. Das Stimmrecht kann nach § 25 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) grundsätzlich auch durch einen Vertreter ausgeübt werden, wobei die Auswahl des Vertreters dem Eigentümer obliegt. Die Ausübung des Stimmrechts gehört zum unantastbaren Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte eines Wohnungseigentümers und kann weder durch Beschluss noch durch Vereinbarung eingeschränkt oder entzogen werden.

Ein Stimmrechtsausschluss ist nur möglich, wenn über ein Rechtsgeschäft mit dem Eigentümer selbst, über einen Rechtsstreit gegen ihn beschlossen wird oder eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Maßgeblich ist dabei allein die Person des Eigentümers. Liegen die Voraussetzungen des Stimmrechtsverbotes nicht vor, ist weder die Teilnahme noch die Vertretung ausgeschlossen. Da die Klägerin selbst keinem Stimmrechtsverbot unterlag, war der Ausschluss ihres Vertreters grundsätzlich rechtswidrig.

Anfechtbarkeit versus Nichtigkeit
Den Wohnungseigentümern ist eine weitgehende Gestaltung ihrer Gemeinschaft durch einvernehmliche Vereinbarungen und mehrheitliche Beschlussfassungsmöglichkeiten möglich. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflichten sind sie zugleich gehalten, Beschlüsse fristgerecht zu überprüfen.

Die Gestaltungsfreiheit findet jedoch ihre Grenze dort, wo in den unantastbaren Kernbereich der Rechte von Wohnungseigentümern eingegriffen wird, sodass derartige Beschlüsse grundsätzlich als nichtig eingestuft werden und ihre Unwirksamkeit jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Bemerkenswert ist insofern, dass das Amtsgericht Herne den rechtswidrigen Ausschluss des Vertreters lediglich als formellen Fehler einstuft. Es stellt die Mitwirkungspflichten der Eigentümer und das Interesse an Rechtssicherheit in den Vordergrund und gelangt zu dem Ergebnis, dass der Beschluss nicht nichtig, sondern nur fristgebunden anfechtbar ist und der betroffene Eigentümer gehalten ist, seine Rechte innerhalb der Anfechtungsfrist aktiv geltend zu machen.

 

Rechtliche Konsequenzen für die Beschlusspraxis

„Das Urteil zeigt: Auch zunächst (formal) eindeutig fehlerhaft gefasste Beschlüsse können wirksam sein und bleiben, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung angefochten werden. Wird die Teilnahme oder eine Vertretung zu Unrecht verweigert, sollten betroffene Eigentümer ihre Rechte schnellstmöglich aktiv geltend machen.“

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