Direkt zum Inhalt
Bild
Mietvertrags-Unterzeichnung
Recht & Steuern
Mietrecht

Indexmietvereinbarung darf nicht an unerwarteter Stelle im Mietvertrag untergebracht sein

Für Mieterhöhungen in Bestandsmietverhältnissen gilt der Grundsatz, dass auch mietvertraglich Erhöhungen mittels einer Staffel- oder Indexmietvereinbarung vereinbart werden können. Insbesondere bei der Indexmietvereinbarung ist neben des formal-juristisch korrekten Regelungsinhaltes nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin II – Beschluss vom 13.01.2025 – Az.: 63 S 138/24 – ebenfalls relevant, an welcher Stelle im Mietvertrag die Indexklausel erwähnt wird. Im entsprechenden Fall hatten die Parteien über die Wirksamkeit einer Mietanpassung aufgrund einer vertraglichen Indexmiete gestritten. Das Gericht wertete eine zwischen den Mietvertragsparteien streitige Vereinbarung einer Indexmiete als Unterpunkt eines mit "Sonstige Vereinbarungen" überschriebenen Paragrafen, der im Übrigen keine materiellen Mietvertragspflichten regelt, als überraschend und damit unwirksam. Eine Klausel zur Regelung der Miethöhe sei an dieser Stelle des Mietvertrages und in diesem Zusammenhang als überraschend anzusehen, weil sie nach keinem Verständnis zur Überschrift "Sonstige Vereinbarungen" passt.
Nach § 305c Abs. 1 BGB werden überraschende Klauseln, das heißt solche, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich seien, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen brauche, nicht Bestandteil des Vertrags. Insoweit könne auch die Unterbringung einer Klausel an unerwarteter Stelle diese Bestimmung zu einer überraschenden Klausel machen. Eben dies treffe für die zwischen den Parteien streitige Indexmietvereinbarung zu. Diese befinde sich in dem Mustermietvertrag nicht an der Stelle, die sich mit "Miete und Nebenkosten" befasse, sondern als Unterpunkt unter den "Sonstigen Vereinbarungen", der im Übrigen nur Regelungen zur Form und Kommunikation der Parteien beinhalte. Zudem verstoße die Klausel auch gegen das Transparenzgebot, weil sie lediglich auf § 557b BGB verweise, ohne zu erläutern, welcher Inhalt damit gemeint sei.

 

Praxistipp

Um sich als Vermieter nicht dem Risiko der Unwirksamkeit einer Regelung auszusetzen, sollten die vertraglichen Inhalte stets nach Themen gegliedert sowie der Inhalt der Klausel "schlagwortartig" in deren Überschrift wiedergegeben werden. So hätte vorliegend eine besondere Kenntlichmachung der Indexmiete, z.B. als "§ 17 Indexmietvereinbarung" einen solchen Überraschungseffekt und damit die Unwirksamkeit der Klausel vermieden. Gleichermaßen sollten bei Verweis auf die Anwendbarkeit/Geltung gesetzlicher Regelungen im Vertrag deren Kerninhalte im Sinne eines "das heißt" wiedergegeben werden.

Henry Naporra
Henry Naporra, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.

 

 

Verwandte Blogartikel

Makler und zukünftige Mieter in Mietwohnung
Politik & Wirtschaft
Recht & Steuern

Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer, die den Käufer verpflichten, die gesamte Maklerprovision zu übernehmen, sind unwirksam, wenn der Makler...

Briefkasten an Holzzaun
Recht & Steuern
Mietrecht

Die Rückgabe der Mietsache ist ein zentraler Punkt im Mietrecht, insbesondere wenn es um die Frage geht, wann genau der Vermieter wieder die...

Modernes Mehrfamilienhaus
Recht & Steuern

Worauf zahlt man Grunderwerbsteuer beim Kauf vom Bauträger? Zu dieser umstrittenen Frage hat sich der Bundesfinanzhof geäußert.

Glühende Holzkohle
Recht & Steuern

Mit den steigenden Temperaturen im Frühling und Sommer verlagert sich das Leben zunehmend nach draußen. Die Mieter freuen sich darüber, den Balkon...

Symbolbild: Farbige Spielfiguren als Abstimmung
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

Mit aktuellen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof die Reichweite von Mehrheitsbeschlüssen in Gemeinschaften der Wohnungseigentümer weiter...

Wohnungsschlüssel auf Wohnzimmertisch
Recht & Steuern
Mietrecht

Gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann Eigenbedarf geltend gemacht werden, wenn der Vermieter den Wohnraum für sich selbst, seine Familie oder Angehörige...

Frau liest Abrechnungs-Belege
Mietrecht
Recht & Steuern

Mieter haben gemäß §den Anspruch auf Einsicht in die jeweiligen Belege, die für die Betriebskostenabrechnung maßgeblich sind.

E-Auto Ladestationen in Tiefgarage
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

Zuletzt kam es immer häufiger zu Uneinigkeiten zwischen Miteigentümern einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) rund um das Thema E-Fahrzeug in der...

Mehrfamilienhäuser
Recht & Steuern

Es gibt zahlreiche Gründe, ein Mehrfamilienhaus in Wohnungseigentum umzuwandeln – etwa die Aufteilung im Erbfall oder ein Teilverkauf für die...

Wohngebiet mit Einfamilienhäusern
Recht & Steuern
Politik & Wirtschaft

Seit dem 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer erhoben. Bundeskanzler Olaf Scholz hat versprochen, dass dies aufkommensneutral erfolgen soll: Die...

Online-Meeting auf Computer-Bildschirm
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

Eigentümerversammlungen von Wohnungseigentumsgemeinschaften sind elementarer Bestandteil der Gemeinschaft. Sie dienen der gemeinschaftlichen...

Mann blickt nachdenklich auf Brief mit Mietminderung
Recht & Steuern
Mietrecht

Eine Mietminderung kann für Vermieter eine Herausforderung darstellen, insbesondere wenn Mieter ihre Rechte bei Mängeln geltend machen.

Wohnsiedlung aus der Vogelperspektive
Recht & Steuern

Die Grundsteuerbescheide der Gemeinden werden derzeit nach und nach versandt, sobald die Gemeinden die neuen Hebesätze für die Grundsteuer B für das...

Treppenhausreinigung
Recht & Steuern
Mietrecht

Viele Vermieter haben die Reinigung der Gemeinschaftsflächen im Wohngebäude an Dienstleister vergeben und vereinbaren im Mietvertrag mit den Mietern...

Frau leidet unter Lärm und hält sich Kissen vor die Ohren
Recht & Steuern
Mietrecht

Kommt es im Mehrfamilienhaus zu Ruhestörungen durch andere Bewohner oder zu Lärmbelastungen wegen einer Baustelle auf dem Nachbargrundstück, wird...

 

Jetzt Haus & Grund-Mitglied werden

Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.