Direkt zum Inhalt
Bild
Mann mit Sparschwein und Umzugskartons
Recht & Steuern
Mietrecht

Barkaution oder Bürgschaft: Was müssen Vermieter bei Verzug wissen?

Seit Inkrafttreten des Mietrechtsänderungsgesetzes vom 11.03.2013 kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht nur bei Verzug des Mieters mit der Zahlung von zwei Monatsmieten kündigen, sondern auch dann, wenn der Mieter mit der Zahlung einer vereinbarten Barkaution mit einem Betrag in Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht.

Vor der Kündigung muss der Vermieter weder eine Frist zur Abhilfe setzen noch eine Abmahnung aussprechen (§ 569 Abs. 2a BGB). Doch was passiert, wenn der Mieter die vereinbarte Sicherheit nicht in Form einer Barkaution, sondern in Form einer Bankbürgschaft – schuldig bleibt? Darf der Vermieter in einem solchen Fall das Mietverhältnis auch fristlos kündigen?

Diese Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 14. Mai 2025 (Az. VIII ZR 256/23) entschieden und damit eine bislang umstrittene Rechtsfrage geklärt. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Mieter sich im Mietvertrag verpflichtet, eine Kaution in Höhe von 4.400 Euro in Form einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft zu leisten. Trotz mehrfacher Aufforderung unterblieb die Leistung der Bürgschaft. Der Vermieter erklärte daraufhin die fristlose Kündigung gemäß § 569 Abs. 2a BGB und erhob Räumungsklage. Die Vorinstanzen gaben dem Vermieter recht, doch der BGH entschied anders.

Die neu eingeführte Vorschrift wurde eingeführt, um Vermieter vor Mietern zu schützen, die bereits zu Beginn des Mietverhältnisses ihre Pflichten nicht erfüllen und dadurch ein erhöhtes Ausfallrisiko darstellen. Der BGH stellte aber nun klar: Eine Bankbürgschaft fällt nicht unter den Anwendungsbereich des § 569 Abs. 2a BGB. Der Kündigungstatbestand setzt eine Geldleistung voraus – also eine Barkaution oder eine Einzahlung auf ein Kautionskonto. Andere Formen der Sicherheitsleistung, wie Bürgschaften oder verpfändete Sparbücher, sind nicht erfasst.

Für Vermieter bedeutet das Urteil eine Einschränkung ihrer Kündigungsrechte. Ein Verzug mit einer nicht in bar zu erbringende Sicherheitsleistung berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung nach § 569 Abs. 2a BGB. Allerdings bleibt die Möglichkeit einer Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB bestehen. Diese setzt jedoch eine erhebliche Pflichtverletzung und eine Interessenabwägung im Einzelfall voraus. Der Vermieter muss darlegen, warum die Nichtleistung der Sicherheit eine derart gravierende Vertragsverletzung darstellt, dass ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Diese Rechtsprechung stellt für den Vermieter ein weiteres Argument für die Vereinbarung einer Barkaution anstelle einer Bürgschaft dar. 

Niklas Graf
Niklas Graf, Rechtsanwalt bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.

 

 

Verwandte Blogartikel

Fassade der Agentur für Arbeit
Recht & Steuern
Mietrecht

Bezieht ein Mieter zur Sicherung seines Lebensunterhalts Leistungen von einem Sozialleistungsträger (hier: Bürgergeld), gehen mögliche Ansprüche auf...

Leere Wohnung mit Umzugskartons
Mietrecht
Recht & Steuern

Der Vermieter kann dem Mieter das Mietverhältnis nicht nur kündigen, wenn der Mieter mit der Miete im Rückstand ist und dieser Rückstand eine...

Mitbewohnerin zieht mit Umzugskartons in Wohnung ein
Recht & Steuern
Mietrecht

Eine Gebrauchsüberlassung liegt immer dann vor, wenn ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung mit dem Mieter ein selbstständiges Besitzrecht an der...

Frau sitzt neben Umzugskartons am Fenster einer Stadtwohnung
Recht & Steuern
Mietrecht

Laut Gesetz kann der Vermieter seinem Mieter nur dann kündigen, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses...

Grundstücke mit Einfamilienhäusern aus der Vogelperspektive
Recht & Steuern

Erste Haus und Grund-Musterklage erfolgreich vor dem Bundesfinanzhof. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren die...

Haus mit Baugerüst
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

In Eigentümergemeinschaften stellt sich häufig die Frage, was unter dem Begriff der Instandhaltung oder Instandsetzung von beispielsweise zum...

Mehrfamilienhaus mit großem Garten
Recht & Steuern
Mietrecht

Der Vermieter kann einen unbefristeten Mietvertrag nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses ordnungsgemäß kündigen. Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3...

Mehrfamilienhaus
Recht & Steuern
Mietrecht

Möchte der Vermieter im laufenden Mietverhältnis die Miete erhöhen, kann er – wenn Mieter und Vermieter nicht etwas anderes vereinbart haben – die...

Dachsanierung
Recht & Steuern
Bauen & Wohnen

Wer als Teil einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) Umbauten vornehmen möchte, muss sich an bestimmte Regeln und Verfahren halten. Diese...

Junge mit seinen Eltern
Recht & Steuern

Können Eltern ihre Kinder vertreten, oder bedarf es zusätzlich eines Ergänzungspflegers?

Mehrfamilienhäuser in Frankfurt am Main
Recht & Steuern
Mietrecht

Gem. § 558 BGB kann der Vermieter vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung erst dann verlangen, wenn er – neben der Begründung zur...

Ungleich verteilte Geldmünzen in Holzschalen
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

Kein Bestandschutz für „unfaire“ Verteilungsschlüssel: Die Verteilung der Kosten für die Erhaltung von Gemeinschaftseigentum ist innerhalb von...

Leiter mit Farbeimer in einem Badezimmer
Recht & Steuern
Mietrecht

In der Vergangenheit enthielten die meisten Mietvertragsformulare sogenannte Quotenabgeltungsklauseln. Mit diesen sollte geregelt werden, dass sich...

Baukran vor blauem Himmel
Recht & Steuern

Am 22. März 2024 hat der Bundesrat den Weg für eine befristete Erweiterung der Abschreibungsmöglichkeiten auf Gebäude freigemacht. Das...

Umzugskartons in leerer Wohnung
Recht & Steuern
Mietrecht

Weil der Mieter nachweislich keine andere Wohnung finden kann, darf er das Mietverhältnis für weitere zwei Jahre fortsetzen, obwohl die Vermieterin...

 

Jetzt Haus & Grund-Mitglied werden

Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.