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Sind Zeitmietverträge für Wohnraum möglich?

Grundsätzlich sind Mietverträge über Wohnraum zeitlich unbefristet. Sie enden nicht zu einem festgelegten Zeitpunkt, sondern erst dann, wenn Vermieter oder Mieter den Vertrag kündigen. Unter strengen Voraussetzungen kann ein Wohnraummietverhältnis aber auch für eine bestimmte Zeit eingegangen werden. Dann spricht man von einem befristeten Mietvertrag oder Zeitmietvertrag. Diese Verträge enden – ohne Kündigung – zu dem vereinbarten Zeitpunkt.


Voraussetzung ist, dass auf Vermieterseite einer der drei gesetzlich geregelten Befristungsgründe vorliegt und der Vermieter dem Mieter diesen Grund spätestens bei Abschluss des Mietvertrags schriftlich mitteilt. Der Grund sollte im Mietvertrag angegeben werden, und zwar so konkret und umfassend, dass der Mieter die Berechtigung der Befristung prüfen kann. Vor dem 01.09.2001 war das noch anders. Für Verträge vor dieser Zeit kann daher etwas anderes gelten. Eine Befristung des Mietverhältnisses ist heute gemäß § 575 BGB nur möglich, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit

  • für sich, Familienangehörige oder zu seinem Haushalt gehörende Personen nutzen möchte,
  • abreißen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses die Maßnahmen erheblich erschweren würde oder
  • er die Räume an zum Beispiel an einen Angestellten vermieten will.

Der Grund der Befristung kann nachträglich nicht getauscht werden. Auch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ist in der Regel nicht mehr möglich. Liegt kein Befristungsgrund vor oder wurde der Grund dem Mieter nicht, nicht schriftlich oder erst nach Abschluss des Vertrages mitgeteilt, liegt ein zeitlich unbefristetes Mietverhältnis vor.


Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm innerhalb eines Monats mitteilt, ob der Grund noch besteht. Ist der Befristungsgrund weggefallen, hat der Mieter Anspruch auf einen unbefristeten Mietvertrag. Tritt der Grund erst später ein, kann der Mieter eine entsprechende Verlängerung verlangen. Der Mieter muss seine Rechte aber aktiv geltend machen. Ohne Auskunfts- und Verlängerungsverlangen endet das Mietverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt.

Marlene Temeschinko, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.
Marlene Temeschinko, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.

 

 

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