Direkt zum Inhalt
|
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

WEG: Verwaltungsbeirat muss nur rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen prüfen

Bild
Eigentümer

1. Der Beirat muss nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG lediglich die rechnerische Richtigkeit von Abrechnungen prüfen.
2. Es ist nicht Aufgabe des Beirats, die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Kostentragungsbeschlüssen zu verfolgen.
3. Es ist unschädlich, wenn die Belegprüfung nicht von sämtlichen Mitgliedern des Verwaltungsbeirats durchgeführt wird.

AG München, Urteil vom 31.08.2023 - 1293 C 11654/22 WEG

In Eigentümergemeinschaften mit einem Verwaltungsbeirat stellt sich häufig die Frage, welche Pflichten und Befugnisse dem Verwaltungsbeirat zukommen. In der gegenständlichen Entscheidung erhob ein Eigentümer gegen die Genehmigung der Abrechnungsspitzen der Abrechnung der Jahre 2019 bis 2021 sowie die Entlastung der Hausverwaltung und des Verwaltungsbeirats eine Anfechtungsklage mit unter Anderem der Begründung, dass der Beirat im Rahmen der Belegprüfung nicht sorgsam gearbeitet hätte und dass die Belegprüfung lediglich von zwei der drei Beiratsmitglieder durchgeführt worden sei. Die Anfechtungsklage hat lediglich bezüglich der Entlastung der Hausverwaltung Erfolg, wurde in Bezug auf die Entlastung des Verwaltungsbeirats jedoch abgewiesen. Im vorliegenden Fall entsprach die Entlassung des Beirats ordnungsmäßiger Verwaltung. Es gilt nicht derselbe Maßstab wie für den Verwalter. Der Beirat hat nach § 29 Abs. 2 WEG lediglich unterstützende Funktion. Dies bedeutet, dass es bei der Prüfung von Abrechnungen lediglich um die rechnerische Richtigkeit geht, das bedeutet, dass die Zahlen in der Abrechnung selbst mit den Belegen übereinstimmen müssen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Beirats, die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Nichtigkeit von Kostentragungsbeschlüssen zu verfolgen. Damit ist ein Beirat, der sich in der Regel aus Wohnungseigentümern zusammensetzt, von vorneherein überfordert. Auch besteht keine Pflicht, die Belegprüfung in kompletter Besetzung des Verwaltungsbeirats durchzuführen, dies kann auch durch einzelne Beiratsmitglieder erfolgen.

Praxistipp
Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG soll die Abrechnung vor der Beschlussfassung vom Verwaltungsbeirat geprüft werden. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift. Der Beirat soll, muss aber nicht die Abrechnung prüfen. Dies zeigt, dass dem Beirat gegenüber der Verwaltung lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt, auch wenn manch engagiertes Beiratsmitglied dies anders sehen wird. Konsequenterweise gelten daher andere Haftungsmaßstäbe als bei der Verwaltung, ebenso bei der Frage, ob Entlastung erteilt werden kann.

Henry Naporra
Henry Naporra, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.

 

 

Verwandte Blogartikel

Grillen im Sommer
Recht & Steuern
Mietrecht

Es bestehen keine gesetzlichen Normen für das Grillen. Das heißt, dass das Grillen grundsätzlich erlaubt ist, solange der Mietvertrag oder die...

Gewerblich genutzter Gebäudekomplex
Politik & Wirtschaft
Recht & Steuern

Mit einem Gutachten zur Restnutzungsdauer wird festgestellt, wie viele Jahre ein Gebäude noch wirtschaftlich betrieben werden kann.

Häuser stehen unter Wasser, überflutete Straßen
Bauen & Wohnen
Recht & Steuern

Für viele Menschen ist die eigene Immobilie der Fels in der Brandung. Doch was auf den ersten Blick stabil und unerschütterlich wirkt, kann schnell...

Garten mit Hecke vor blauem Himmel
Recht & Steuern

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs bringt auch für Hessen mehr Klarheit bei Streit um Hecken und Sträucher in Hanglagen.

Fußballfans aus Deutschland
Recht & Steuern
Mietrecht

Die Fußball-Weltmeisterschaft verwandelt Balkone in Fanzonen, sorgt für Emotionen und Gemeinschaft – und regelmäßig auch für mietrechtliche Konflikte...

Instandhaltungsmaßnahmen an Immobilie mit Gerüst an Fassade
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht
Bauen & Wohnen

Müssen vor jeder Erhaltungsmaßnahme mehrere Vergleichsangebote eingeholt werden? Bei vielen Hausverwaltungen galt dies lange als feste Regel.

Moderne Mehrfamilienhäuser mit Balkonen
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

Die Hausgeldvorschüsse werden mit dem Beschluss über den Wirtschaftsplan fällig gestellt. Sie sollen und müssen der Gemeinschaft der...

Altbauten saniert und unsaniert nebeneinander
Recht & Steuern
Bauen & Wohnen

Sind Aufwendungen für eine Sanierungsmaßnahme sofort als Werbungskosten abziehbar oder über die gesamte Nutzungsdauer der Immobilie abzuschreiben?

Multimedia-Anschlussdose wird repariert
Recht & Steuern
Mietrecht

Ein tropfender Wasserhahn, eine defekte Steckdose oder ein klemmender Türgriff – wer muss dafür eigentlich aufkommen?

Energetische Sanierung eines Mehrfamilienhauses mit Baugerüst
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

Energetische Modernisierungen, Brandschutz, Schadstoffsanierung oder die Erneuerung technischer Anlagen können erhebliche Kosten verursachen.

Makler und Interessenten bei der Wohnungsbesichtigung
Recht & Steuern
Mietrecht

Ein vom Vermieter eingeschalteter Makler unterliegt selbst dem Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes und haftet bei...

Frau hält unbeschrifteten Briefumschlag vors Gesicht
Recht & Steuern
Mietrecht

Welche Nachforschungen sind zumutbar? Die öffentliche Zustellung stellt im Zivilprozess ein Mittel letzter Wahl dar.

Modernes Mehrfamilienhaus
Recht & Steuern
Politik & Wirtschaft

Die optimale Gestaltung der Abschreibung ist für vermietende Privatpersonen wirtschaftlich von besonderer Bedeutung.

Kinderwagen in Treppenhaus
Recht & Steuern
Mietrecht

Das Treppenhaus und der Hauseingang sind zentrale Bereiche eines Mehrfamilienhauses und geben immer wieder Anlass zu Diskussionen über Rechte und...

Immobilienmakler  und junges Paar vor Einfamilienhaus, Hauskauf
Recht & Steuern

Die Immobilienpreise ziehen vielerorts wieder an – und damit auch die Kaufnebenkosten, allen voran die Grunderwerbsteuer.

 

Jetzt Haus & Grund-Mitglied werden

Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.