Direkt zum Inhalt
|
Recht & Steuern
Mietrecht

Eigenbedarf: Gilt der Wunsch nach Selbstnutzung des Vermieters?

Bild
Frau sitzt neben Umzugskartons am Fenster einer Stadtwohnung

Die Eigenbedarfskündigung ist eines der meistdiskutierten Themen im Mietrecht und sorgt regelmäßig für Unsicherheit bei Vermietern und Mietern. Mit Urteil vom 24.09.2025 (VIII ZR 289/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut klargestellt, welche Anforderungen an den Eigenbedarf zu stellen sind und wie weit das Selbstnutzungsinteresse des Vermieters reicht. Die Entscheidung bietet wichtige Orientierung für die Praxis und stärkt die Rechte der Vermieter.


Im entschiedenen Fall wollte ein Vermieter seine bisher selbst bewohnte Wohnung umbauen und anschließend verkaufen. Um während der Bauarbeiten und auch dauerhaft eine Wohnung zu haben, kündigte er der Mieterin in der darunterliegenden Wohnung wegen Eigenbedarfs. Die Mieterin hielt die Kündigung für unzulässig, weil der Vermieter den Eigenbedarf „selbst geschaffen“ habe und es ihm nur um den Verkauf gehe.


Das Amtsgericht gab dem Vermieter recht, das Landgericht sah dagegen einen Missbrauch und wies die Klage ab. Der BGH hob dieses Urteil auf und stellte klar:
Der Wunsch des Vermieters, eine vermietete Wohnung künftig selbst zu nutzen, ist grundsätzlich zu respektieren. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Wohnverhältnisse des Vermieters durch den Umzug wesentlich ändern oder ob der Eigenbedarf durch Umbau- oder Verkaufspläne „selbst verursacht“ wurde. Entscheidend ist allein, dass der Nutzungswunsch ernsthaft und nachvollziehbar ist. Der Vermieter muss seinen Wunsch nicht besonders begründen oder rechtfertigen – er muss lediglich plausibel sein.


Gerichte dürfen nicht ihre eigenen Vorstellungen von „angemessenem Wohnen“ an die Stelle der Lebensplanung des Vermieters setzen. Auch wenn der Vermieter durch geplante Maßnahmen wie Umbau oder Verkauf den Eigenbedarf erst herbeiführt, bleibt sein Selbstnutzungsinteresse schutzwürdig.
Eine Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) lag im konkreten Fall nicht vor, da der Vermieter nicht die vermietete, sondern seine eigene Wohnung verwerten wollte.


Das Urteil stärkt die Position der Vermieter: Wer nachvollziehbar und ernsthaft den Wunsch hat, eine vermietete Wohnung künftig selbst zu nutzen, kann Eigenbedarf geltend machen – auch wenn dieser Wunsch durch eigene Planungen ausgelöst wurde. Für Mieter bedeutet das: Die Hürden für eine erfolgreiche Abwehr der Eigenbedarfskündigung bleiben hoch. Entscheidend bleiben stets die Plausibilität und Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches.

ckb
Claudia Knöppel, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.

 

 

Verwandte Blogartikel

Frau hält unbeschrifteten Briefumschlag vors Gesicht
Recht & Steuern
Mietrecht

Welche Nachforschungen sind zumutbar? Die öffentliche Zustellung stellt im Zivilprozess ein Mittel letzter Wahl dar.

Modernes Mehrfamilienhaus
Recht & Steuern
Politik & Wirtschaft

Die optimale Gestaltung der Abschreibung ist für vermietende Privatpersonen wirtschaftlich von besonderer Bedeutung.

Kinderwagen in Treppenhaus
Recht & Steuern
Mietrecht

Das Treppenhaus und der Hauseingang sind zentrale Bereiche eines Mehrfamilienhauses und geben immer wieder Anlass zu Diskussionen über Rechte und...

Immobilienmakler  und junges Paar vor Einfamilienhaus, Hauskauf
Recht & Steuern

Die Immobilienpreise ziehen vielerorts wieder an – und damit auch die Kaufnebenkosten, allen voran die Grunderwerbsteuer.

Arztpraxis in Altbauwohnung
Recht & Steuern
Mietrecht
Wohnungseigentumsrecht

Gerade in innerstädtischen Lagen fragen Vermieter immer häufiger: Darf eine Wohnung in einem Mietshaus als Arztpraxis oder für eine andere...

Modernes Wohngebäude mit Balkonen und Eigentumswohnungen
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

Die Mitwirkungsrechte der Wohnungseigentümer sind zentral für die gemeinschaftliche Willensbildung. Doch nicht jeder fehlerhafte Beschluss ist auch...

Mann mit Sparschwein und Umzugskartons
Recht & Steuern
Mietrecht

Immer wieder hält sich die Idee, Mieter müssten in den letzten Monaten vor dem Auszug keine Miete mehr bezahlen, da der Vermieter diese mit der...

Modernes Mehrparteienhaus
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

Nicht jeder fehlerhafte Beschluss ist auch nichtig, sondern bleibt unter Umständen wirksam, wenn er nicht fristgerecht angefochten wurde.

Moderne Wohnanlage in Deutschland
Wohnungseigentumsrecht
Recht & Steuern

Die regelmäßige Begehung der Liegenschaft gehört zum Pflichtenkern einer ordnungsgemäßen WEG-Verwaltung.

Fenster eines ausgebauten Dachgeschosses
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

Nach Entscheidung des BGH können Gemeinschaften der Wohnungseigentümer in ihrer Gemeinschaftsordnung pauschalierte Strafzahlungen vorsehen.

Wohnungsputz mit verschiedenen Putzmitteln
Recht & Steuern
Mietrecht

Die Frage, ob ein Mieter bei seinem Auszug verpflichtet ist, die Wohnung zu reinigen, gehört zu den Dauerbrennern im Mietrecht und sorgt immer wieder...

Mann mit Taschenrechner und Sparschwein
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

Jeder Wohnungseigentümer muss die sich aus dem Wirtschaftsplan ergebenden und beschlossenen Vorschüsse bezahlen, damit die Gemeinschaft der...

Modernes Mehrparteienhaus
Recht & Steuern
Mietrecht

Der BGH hat entschieden, dass ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung von Wohnraum nicht gegeben ist, wenn durch die Untervermietung ein...

Glas wird an Wasserhahn mit Trinkwasser gefüllt
Recht & Steuern
Bauen & Wohnen

Trinkwasserleitungen aus Blei müssen entfernt und Verbraucher informiert werden. Die Frist für den Austausch endet am 12. Januar 2026.

Gedenkstein in einem Garten
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

Die Frage, wie umfassend die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, beschäftigt tagein tagaus Heerscharen von Juristen.

 

Jetzt Haus & Grund-Mitglied werden

Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.