Stichtag für die Abgabe der Grundsteuererklärung war der 1. Januar 2022. Wenn sich nach diesem Tag etwas an der Immobilie geändert hat, das für die Grundsteuerbewertung von Bedeutung ist, muss der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte dies dem Finanzamt unaufgefordert anzeigen.
Für Immobilien in Bayern, Hamburg und Niedersachsen muss die Anzeige jeweils bis zum 31. März des auf die Änderung folgenden Jahres abgegeben werden. Für Immobilien in allen anderen Bundesländern muss die Anzeige schon bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen.
Anzeigepflichtige Änderungen können zum Beispiel sein:
Um- oder Ausbauten, die sich auf die Wohn- oder Nutzfläche auswirken
Änderung der Nutzungsart (Wohnen/Gewerbe/Landwirtschaft)
Kernsanierung
Bebauung eines zuvor unbebauten Grundstücks
In Zweifelsfällen sollte lieber eine Anzeige zu viel als eine zu wenig erfolgen, denn es gelten hier dieselben Sanktionen wie für andere unterlassene oder unvollständig abgegebene Steuererklärungen. Auch die Anzeigepflicht ist grundsätzlich elektronisch über das ELSTER-Portal zu erfüllen, in Härtefällen sind als Ausnahme Papiererklärungen möglich.
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