Ab 2027 gilt die Grundregel: Steuerbescheide für Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer werden zum elektronischen Abruf bereitgestellt, wenn kein Antrag auf postalischen Zugang gestellt wurde.
Mit der Bereitstellung zum Abruf gilt der Bescheid als zugegangen. Damit beginnen auch Einspruchsfristen zu laufen. Daher sollte bereits jetzt im Blick behalten werden, wie die Bescheide für 2026 und die Folgejahre zugehen, um künftig keine Fristen zu versäumen. Bei Steuerpflichtigen ohne bereitgestelltes aktives ELSTER-Nutzerkonto erfolgt in 2027 weiterhin eine postalische Bekanntgabe. Dies gilt auch dann, wenn kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde.
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