Brummt die Wärmepumpe auf dem Nachbargrundstück, stellt sich schnell die Frage: Muss man das Geräusch hinnehmen? Werden die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten, spricht vieles dafür – entschieden wird jedoch stets nach den Umständen des Einzelfalls.
Mit einem solchen Nachbarschaftskonflikt befasste sich das Landgericht Bielefeld in einem Urteil vom 30. Juni 2026 (Az. 1 O 310/24). Seit 1976 bewohnten die späteren Kläger ihr freistehendes Einfamilienhaus. Als auf dem Nachbargrundstück 2022 ein Doppelhaus entstand, wurde davor eine Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser aufgestellt. Die Eigentümer des Einfamilienhauses fühlten sich durch deren Brummtöne gestört und führten gesundheitliche Beschwerden darauf zurück. Messungen des Landkreises bestätigten zwar die Geräusche, ergaben jedoch keinen Handlungsbedarf. Nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren verlangten die Kläger deshalb vor Gericht, dass ihre Nachbarn die Beeinträchtigung unterlassen. Die Klage blieb erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts mussten die Kläger die Geräusche dulden; ein Unterlassungsanspruch bestand daher nach § 1004 Abs. 2 BGB nicht. Entscheidend ist nicht allein, wie stark sich ein einzelner Nachbar gestört fühlt. Maßstab ist vielmehr das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und die Frage, in welchem Ausmaß die übliche Nutzung des Grundstücks beeinträchtigt wird. Werden die in Gesetzen, Verordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 48 BImSchG festgelegten Grenz- und Richtwerte eingehalten, spricht dies in der Regel für eine unwesentliche Beeinträchtigung.
Geräusche von Wärmepumpen führen in der Nachbarschaft immer häufiger zu langwierigen Auseinandersetzungen. Was der eine kaum wahrnimmt, kann der andere als erhebliche Belastung empfinden. Für die rechtliche Beurteilung sind deshalb vor allem anerkannte Lärmgrenzwerte wichtig. Ihre Einhaltung schafft jedoch keine absolute Sicherheit: Auch die örtlichen Verhältnisse und die wertende Betrachtung des Gerichts können im Einzelfall eine entscheidende Rolle spielen. Im ungünstigsten Fall drohen dem Eigentümer ein Betriebsverbot oder kostspielige Umbauten. Wer eine Wärmepumpe oder Klimaanlage plant, sollte daher Standort, Schallschutz und Abstände frühzeitig prüfen und möglichst deutlich unter den maßgeblichen Grenzwerten bleiben. Ob eine Wärmepumpe am vorgesehenen Standort rechtlich unbedenklich betrieben werden kann oder ob bereits bestehende Geräusche hinzunehmen sind, lässt sich deshalb nicht pauschal beantworten. Haus & Grund Frankfurt am Main unterstützt Eigentümer dabei, die konkrete Situation rechtlich einzuordnen und mögliche Schritte frühzeitig zu klären.
Henry Naporra, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.
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