Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.
Streupflicht und Winterdienst: Wer muss räumen?
Zu Beginn der Winterzeit stellt sich die Frage, wie die rechtlichen Regelungen zum Winterdienst und zur Streupflicht lauten.
Zu beachten ist grundsätzlich, dass der Vermieter in einem Mietvertragsverhältnis für den Winterdienst verantwortlich ist. Diese Verantwortung ergibt sich aus der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB. Das bedeutet, dass der Vermieter in der Pflicht ist, bestimmte Bereiche vom Schnee zu räumen und zu streuen, damit Bewohner und Besucher die Flächen gefahrlos nutzen können. Darunter fallen in der Regel der Gehweg vor dem Grundstück, die Wege zum Haus, die Zufahrt zum Haus und zu anderen Bereichen, wie zu Mülltonnen, zum Hauseingang oder ähnliches.
Der Vermieter hat die Möglichkeit, diese Pflicht zu übertragen. Er kann entweder ein externes Unternehmen beauftragen, den Winterdienst durchzuführen, oder eine mietvertragliche Vereinbarung mit den Mietern schließen, dass die Mieter diese Pflicht durchführen. Für die Übertragung an die Mieter ist eine konkrete Vereinbarung mit den Mietern erforderlich.
Wenn der Vermieter seine Pflicht zum Winterdienst wirksam auf die Mieter oder ein Unternehmen übertragen hat, so besteht für den Vermieter weiterhin eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Das heißt, der Vermieter muss überprüfen, ob der Winterdienst durch die Mieter oder das Unternehmen ordnungsgemäß erfüllt wird.
Vermieter können üblicherweise in den landes- oder kommunalrechtlichen Regelungen einsehen, welche Vorgaben bestehen, um den Winterdienst ordnungsgemäß zu erfüllen. Dies bezieht sich zum Beispiel auf die zeitlichen und räumlichen Vorgaben, aber auch darauf, welches Material zum Streuen verwendet werden darf.
Wenn der Vermieter ein Unternehmen für den Winterdienst beauftragt, so können die Kosten dafür im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden. Die Regelung dazu findet sich in § 2 Satz 1 Nr. 8 BetrKV. Voraussetzung ist aber, dass Vermieter und Mieter im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart haben, dass der Winterdienst eine Betriebskostenposition darstellt.