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Mietrecht

Wohngemeinschaften

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Junge Menschen zusammen auf einer Couch

Wie lässt sich der Mietvertrag gestalten?

Wohngemeinschaften, gerade in großen Städten, erfreuen sich großer Beliebtheit. Dieses Wohnmodell ermöglicht es vor allem jungen Menschen im Rahmen der Ausbildung oder des Studiums aus dem Elternhaus auszuziehen, einen eigenen Hausstand zu gründen und sich die Wohnkosten zu teilen. Für Vermieter stellt sich die Frage nach der mietvertraglichen Ausgestaltung.  


Im Folgenden werden drei Modelle der möglichen Mietvertragsgestaltung beschrieben. Die jeweiligen individuellen Einzelumstände sind bei der Wahl des Vertragsmodells zu berücksichtigen. 

  1. Einzelzimmervermietung: Bei dieser Form vermietet der Vermieter die jeweiligen Zimmer einer Wohnung einzeln an unterschiedliche Mieter. Die Folge ist, dass über jedes Zimmer ein Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter besteht. Die Gemeinschaftsräume dürfen gemeinsam benutzt werden. Jeder Mieter hat somit die Pflicht zur Zahlung seiner Miete. Der Vorteil ist, dass bei diesem Modell der Vermieter die einzelnen Bewohner selbst auswählen kann. Jedoch führt diese Mietvertragsausgestaltung beim Vermieter zu einem hohen Verwaltungsumfang. Es muss stets für jedes Zimmer eine Übergabe erfolgen. Des Weiteren hat der Vermieter für jeden einzelnen Mieter eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen. Dies kann mitunter zu Problemen im Hinblick auf die Betriebskosten, welche nach Verbrauch abgerechnet werden, führen. 
  1. Hauptmietvertrag mit Erlaubnis zur Untervermietung 
    Bei dieser Form vermietet der Vermieter die gesamte Wohnung an einen Hauptmieter. Dieser Mieter bekommt zusätzlich die Erlaubnis des Vermieters, die übrigen Zimmer an einzelne Personen unterzuvermieten. Rechtlich gesehen liegt dann ein Hauptmietvertrag zwischen Mieter und Vermieter sowie Untermietverträge zwischen Hauptmieter und Untermieter vor. Für den Vermieter bleibt der Hauptmieter weiterhin der einzige Vertragspartner, der auch gegenüber dem Vermieter im Rahmen des Mietvertragsverhältnisses haftet, zum Beispiel für die Miete. Das Ende des Hauptmietvertrags führt zur Beendigung der Untermietverhältnisse. 
  1. Gemeinsamer Mietvertrag 
    Die dritte Form ist der Abschluss eines gemeinsamen Mietvertrags mit allen Personen, die diese Wohnung als Wohngemeinschaft bewohnen wollen. Das heißt, dass alle Personen Mieter sind und eine gesamtschuldnerische Haftung vorliegt. Der Vorteil dieser Ausgestaltung ist, dass der Vermieter durch den Abschluss des Mietvertrags mit mehreren Mietern auch gleichzeitig mehrere Schuldner hat. Jeder Mieter kann zur Zahlung der Miete aufgefordert werden. Auch Mietvertragsänderungen, wie zum Beispiel die Auswechslung von Mietern, erfordert die Zustimmung aller Vertragspartner. Einzelne Mitbewohner können nicht durch Kündigung aus dem Mietvertrag ausscheiden; nur durch den Ausspruch der Kündigung aller Mieter kann ein Mietverhältnis beendet werden. 
Sabina Vollmer, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.
Sabina Vollmer, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.

 

 

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