Direkt zum Inhalt
Bild
Mietvertrags-Unterzeichnung
Recht & Steuern
Mietrecht

Indexmietvereinbarung darf nicht an unerwarteter Stelle im Mietvertrag untergebracht sein

Für Mieterhöhungen in Bestandsmietverhältnissen gilt der Grundsatz, dass auch mietvertraglich Erhöhungen mittels einer Staffel- oder Indexmietvereinbarung vereinbart werden können. Insbesondere bei der Indexmietvereinbarung ist neben des formal-juristisch korrekten Regelungsinhaltes nach der Entscheidung des Landgerichts Berlin II – Beschluss vom 13.01.2025 – Az.: 63 S 138/24 – ebenfalls relevant, an welcher Stelle im Mietvertrag die Indexklausel erwähnt wird. Im entsprechenden Fall hatten die Parteien über die Wirksamkeit einer Mietanpassung aufgrund einer vertraglichen Indexmiete gestritten. Das Gericht wertete eine zwischen den Mietvertragsparteien streitige Vereinbarung einer Indexmiete als Unterpunkt eines mit "Sonstige Vereinbarungen" überschriebenen Paragrafen, der im Übrigen keine materiellen Mietvertragspflichten regelt, als überraschend und damit unwirksam. Eine Klausel zur Regelung der Miethöhe sei an dieser Stelle des Mietvertrages und in diesem Zusammenhang als überraschend anzusehen, weil sie nach keinem Verständnis zur Überschrift "Sonstige Vereinbarungen" passt.
Nach § 305c Abs. 1 BGB werden überraschende Klauseln, das heißt solche, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich seien, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen brauche, nicht Bestandteil des Vertrags. Insoweit könne auch die Unterbringung einer Klausel an unerwarteter Stelle diese Bestimmung zu einer überraschenden Klausel machen. Eben dies treffe für die zwischen den Parteien streitige Indexmietvereinbarung zu. Diese befinde sich in dem Mustermietvertrag nicht an der Stelle, die sich mit "Miete und Nebenkosten" befasse, sondern als Unterpunkt unter den "Sonstigen Vereinbarungen", der im Übrigen nur Regelungen zur Form und Kommunikation der Parteien beinhalte. Zudem verstoße die Klausel auch gegen das Transparenzgebot, weil sie lediglich auf § 557b BGB verweise, ohne zu erläutern, welcher Inhalt damit gemeint sei.

 

Praxistipp

Um sich als Vermieter nicht dem Risiko der Unwirksamkeit einer Regelung auszusetzen, sollten die vertraglichen Inhalte stets nach Themen gegliedert sowie der Inhalt der Klausel "schlagwortartig" in deren Überschrift wiedergegeben werden. So hätte vorliegend eine besondere Kenntlichmachung der Indexmiete, z.B. als "§ 17 Indexmietvereinbarung" einen solchen Überraschungseffekt und damit die Unwirksamkeit der Klausel vermieden. Gleichermaßen sollten bei Verweis auf die Anwendbarkeit/Geltung gesetzlicher Regelungen im Vertrag deren Kerninhalte im Sinne eines "das heißt" wiedergegeben werden.

Henry Naporra
Henry Naporra, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.

 

 

Verwandte Blogartikel

E-Mail Symbole vor blauem Hintergrund
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentümer haben lediglich einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen, das heißt: auf Einsichtnahme am Ort der Liegenschaft...

Fenster mit Schild "Zimmer frei"
Mietrecht
Recht & Steuern

Ob rechtliche Vorgaben, Zustimmungspflichten oder potenzielle Risiken – die Untervermietung von Wohnraum bringt Herausforderungen mit sich, und in...

Umgestürzter Baum in Vorgarten
Recht & Steuern
Bauen & Wohnen

Von Orkan „Friederike“ bis zu den Herbststürmen 2024: Extremwetterereignisse sind auf dem Vormarsch. Wer haftet für Sturmschäden, was zahlt die...

Cannabispflanze auf Balkon
Recht & Steuern
Mietrecht

Nachdem der Konsum von Cannabis nunmehr legalisiert wurde, stellt sich die Frage, ob eine Kündigung des Mietvertrags aufgrund von Cannabiskonsum...

Datenschutz-Visualisierung
Recht & Steuern

Üblicherweise sind im Rahmen von Steuererklärungen Belege nur auf Aufforderung des Finanzamtes einzureichen. Dabei kann es allerdings zum Beispiel...

Wohnsiedlung aus der Vogelperspektive
Recht & Steuern
Politik & Wirtschaft

Ab 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach den reformierten Regeln gezahlt. Die ersten Zahlbescheide sind verschickt, weitere werden im Laufe des...

Eigentümer
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

In Eigentümergemeinschaften mit einem Verwaltungsbeirat stellt sich häufig die Frage, welche Pflichten und Befugnisse dem Verwaltungsbeirat zukommen.

Neubau-Häuser mit Mietwohnungen
Recht & Steuern
Mietrecht

Grundsätzlich sind Mietverträge über Wohnraum zeitlich unbefristet. Sie enden nicht zu ei-nem festgelegten Zeitpunkt, sondern erst dann, wenn...

Bundesfinanzhof
Recht & Steuern
Erbrecht

Für vermieteten Wohnraum und für das selbst genutzte Familienheim gibt es eine besondere Erbschaftsteuer-Befreiung. Wie ist das aber, wenn der...

Neubau-Mehrfamilienhaus
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften schlummern erhebliche Summen in Erhaltungsrücklagen – oft auf Konten, die kaum Zinsen abwerfen. Dabei...

Weg wird mit Schneeschippe geräumt
Recht & Steuern
Bauen & Wohnen
Wohnungseigentumsrecht

Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt die Verkehrssicherungspflicht am Grundstück. Sie muss dafür sorgen, dass niemand auf dem Grundstück...

Rechnungsempfang am Laptop
Recht & Steuern
Politik & Wirtschaft

Alle Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes – und damit auch private Wohnraumvermieter – müssen ab 2025 sogenannte E-Rechnungen...

Rauchende Schornsteine über Wohngebiet
Recht & Steuern
Mietrecht

In Deutschland sind Vermieter verpflichtet, sicherzustellen, dass Mietwohnungen während der Heizperiode, die in der Regel vom 1. Oktober bis zum 30...

Feuchtes Mauerwerk
Recht & Steuern

Muss der Verkäufer einer Wohnung den Käufer über das gesamte Ausmaß von Feuchtigkeitsschäden aufklären? Darüber entschied der Bundesgerichtshof (BGH)...

Kinderwagen in Treppenhaus
Recht & Steuern
Mietrecht

Es kommt regelmäßig vor, dass Mieter im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses die verschiedensten Gegenstände wie Schuhe, Kinderwägen oder Regale...

 

Jetzt Haus & Grund-Mitglied werden

Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.