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Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

WEG: Darf der Garten Friedhofscharakter haben?

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Gedenkstein in einem Garten

Die Frage, wie umfassend die Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist, beschäftigt tagein tagaus Heerscharen von Juristen. Der Bundesgerichtshof hat sich mit seinem Urteil vom 11.10.2024, Aktenzeichen V ZR 22/24, mit einem besonders sensiblen Fall beschäftigt.


Zum Fall: Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte beschlossen, dass ein Gedenkstein für den verstorbenen früheren Oberbürgermeister der Gemeinde und ehemaligen Eigentümer in der Gemeinschaft im Ziergarten der Liegenschaft aufgestellt werden sollte. Es handelte sich um einen von einem Künstler umgestalteten früheren Grabstein. Eine Eigentümerin sah sich hierdurch benachteiligt, weil der Garten durch den Gedenkstein zusammen mit der hinter dem Grundstück liegenden Kirche Friedhofscharakter erhalte. Dies sei nicht von ihr hinzunehmen, gerade auch weil sie selbst den Verlust des Ehemannes erlitten habe und sich in Trauer befände.


Zur rechtlichen Einordnung: Die Aufstellung des Gedenksteins stellt eine bauliche Veränderung dar. Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen bauliche Veränderungen beschließen, wenn diese nach § 20 Absatz 4 des Wohnungseigentumsgesetzes die Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten und nicht einen Wohnungseigentümer ohne dessen Einverständnis unbillig benachteiligen.


Eine grundsätzliche Umgestaltung der Wohnanlage schied in diesem Fall schon deshalb aus, weil sich in der Gemeinschaftsordnung eine Regelung fand, wonach der gemeinschaftliche Garten als Ziergarten angelegt war, der der Erholung, dem Spiel und der Ruhe der Hausbewohner und Gäste diente. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs entsprach der Gedenkstein dieser Vereinbarung. Ziergärten enthalten typischerweise Skulpturen und regelmäßig eben auch Gedenksteine.


Darüber hinaus hat das Gericht in diesem Fall aber auch die unbillige Benachteiligung der Wohnungseigentümerin ausdrücklich verneint, indem es rein objektive Maßstäbe angelegt hat. Maßgeblich sei nicht, dass die Wohnungseigentümerin aufgrund ihrer persönlichen Lebenssituation den „friedhofsähnlichen“ Gesamteindruck als bedrückend empfinde, sondern vielmehr eine objektive Sicht. Da die Vorgaben der Gemeinschaftsordnung, die für alle Eigentümer gleichermaßen gelten, eingehalten wurden, könne es kein Vetorecht aus subjektiven Gründen geben. Und die benachbarte Kirche war auch ohnehin da.


Danach ist Gemeinschaften der Wohnungseigentümer zu empfehlen, die konkrete Nutzung der Außenanlagen in der Gemeinschaftsordnung festzuhalten, um Streitigkeiten dieser Art künftig vorzubeugen.

Verena Till, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.
Verena Till, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.

 

 

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