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Recht & Steuern

Start in die Grillsaison: Was ist erlaubt?

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Glühende Holzkohle

Mit den steigenden Temperaturen im Frühling und Sommer verlagert sich das Leben zunehmend nach draußen. Die Mieter freuen sich darüber, den Balkon, die Terrasse oder den Garten zum Grillen zu nutzen. Was den einen aber freut, kann für den anderen lästig werden. Das Grillen kann schnell zum Streitthema werden. Je nach Häufigkeit und Intensität kann sich manch einer durch die Rauch- und Geruchsentwicklung gestört fühlen. Aus diesem Grund kann schnell die Frage aufkommen, was denn in Bezug auf das Grillen erlaubt ist. Ein Gesetz für das Grillen gibt es nicht. Das bedeutet, dass das Grillen generell erlaubt ist, solange es keine weiteren Regelungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung gibt. Findet sich im Mietvertrag beziehungsweise in der Hausordnung ein Grillverbot, so haben die Mieter dies zu beachten. Ein Verstoß gegen diese Regeln ist eine Pflichtverletzung und kann zu einer Abmahnung beziehungsweise Kündigung bei wiederholtem Verstoß führen.  


Jedoch gibt es auch ohne weitere Regelungen bestimmte Grundsätze zu beachten: Nachbarn haben grundsätzlich Rücksicht aufeinander zu nehmen. Somit ist das Grillen nur erlaubt, solange kein Nachbar beeinträchtigt wird. Hier kommt es maßgeblich auf die Dauer, Intensität sowie Häufigkeit an. Das liegt daran, dass Grillgeruch sowie Rauch Störungen im Sinne des Immissionsschutzgesetzes darstellen, so dass beim Grillen dafür zu sorgen ist, dass der Rauch nicht in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn gelangen. Die Nachbarn können einen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 BGB haben, wenn die Beeinträchtigung durch das Grillen erheblich und wesentlich ist. 


Hinsichtlich der Häufigkeit gibt es keine einheitlichen Urteile. Es wurde stets im Einzelfall entschieden. So urteilte ein Gericht, dass Nachbarn lediglich vier Mal im Jahr grillen dürften (OLG Oldenburg – 13 U 53/02). Ein anderes Urteil erlaubte im Zeitraum zwischen April und September das Grillen einmal im Monat mit vorheriger Information der Nachbarn (AG Bonn – 6 C 545/96). Das AG Westerstede teilte mit Beschluss vom 30.06.2009 – 22 C 614/09 mit, dass das Grillen zwei Mal im Monat in den Sommermonaten erlaubt sei, also insgesamt 10 Mal im Kalenderjahr. Um Streitigkeiten zu vermeiden und einen schönen Grillabend zu haben, sollten sich die Mieter über die bestehenden Regelungen informieren und rücksichtsvoll gegenüber den Nachbarn handeln.

Sabina Vollmer, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.
Sabina Vollmer, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.

 

 

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