Typische Fälle sind Schäden an Teppichböden, Parkett, Einbauküchen oder Schließanlagen. Bei einem alten Teppich etwa ist nicht der volle Preis eines neuen Teppichs ersatzfähig. Entscheidend ist der Zeitwert im Zeitpunkt des Schadens. Zur Orientierung dienen häufig Lebensdauertabellen und eine lineare Verteilung der Kosten über die Nutzungszeit. Je älter der Gegenstand, desto höher fällt der Abzug „Neu für Alt“ aus. Ein fast verbrauchter Teppich kann dazu führen, dass nur ein kleiner Teil der Kosten als Schaden anzusehen ist.
In der Praxis ist diese Berechnung oft schwierig. Das zeigt sich zum Beispiel beim Parkettfußboden. Parkett muss in gewissen Abständen ohnehin abgeschliffen und neu versiegelt werden. Verursacht der Mieter einen Wasserschaden und das Schleifen wird dadurch vorgezogen, stellt sich die Frage, ob der Vermieter überhaupt einen wirtschaftlichen Vorteil hat. Jeder Schleifvorgang kann die Gesamtnutzungsdauer des Bodens verkürzen. Dann ist zweifelhaft, ob eine echte Vermögensmehrung vorliegt, die einen Abzug rechtfertigt. Pauschale Prozentsätze können solche Besonderheiten kaum erfassen.
Noch komplizierter sind Konstellationen, in denen die Schadensbeseitigung wie eine Modernisierung wirkt. Wird nach einem Brandschaden statt alter Fenster moderne Wärmeschutzverglasung eingebaut, steigt der Verkehrswert der Wohnung. Zugleich existiert im Mietrecht ein eigenes System für Modernisierungsmaßnahmen und spätere Mieterhöhungen. Dieses System beruht darauf, dass der Vermieter selbst investiert und die Kosten über eine höhere Miete wieder einspielt. Es passt nicht ohne weiteres zu einem Schadensfall, bei dem der Mieter die Kosten trägt. Die Rechtsprechung verlangt daher stets eine Gesamtschau. Es ist zu prüfen, ob überhaupt ein messbarer Vorteil entstanden ist, ob dieser Vorteil sich für den Vermieter wirtschaftlich günstig auswirkt und ob seine Anrechnung zumutbar ist. Der Abzug „Neu für Alt“ soll eine Überkompensation des Vermieters verhindern. Gleichzeitig führt er zu Unsicherheiten bei der Bewertung und lässt viele Fragen offen. Gerade im Mietrecht bleibt die konkrete Höhe des Abzugs häufig eine Frage des Einzelfalls und der gerichtlichen Bewertung. Eine rechtliche Beratung ist ratsam.
Victoria Maxheimer, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.
Auch nach Inkrafttreten der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) von 2020 werden auf Wohnungseigentümerversammlungen immer noch Wirtschaftspläne...
Ein häufiger Konfliktpunkt im Mietrecht ist das Besichtigungsrecht des Vermieters. Es stehen sich dabei einerseits das Eigentumsrecht des Vermieters...
Kürzung bei Vermietung von großem Wohnraum: Verlangt ein Vermieter 66 Prozent oder mehr der ortsüblichen Miete, kann er grundsätzlich auf den vollen...
Die sogenannte Mietpreisbremse ist nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden. Auch bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse...
Der Vermieter kann das Mietverhältnis in der Regel - im Gegensatz zum Mieter - nicht grundlos kündigen, sondern benötigt ein berechtigtes Interesse....
Eine vom Gericht angeordnete Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit nach § 574a Abs. 2 BGB, 308a Abs. 1 ZPO ist dem Vermieter grundsätzlich nur dann...
Die Mietkaution dient der Sicherung von Ansprüchen und Forderungen des Vermieters gegen den Mieter. Hierzu zählen jedenfalls im nicht preisgebundenen...
Die Grundlage einer jeden Betriebskostenabrechnung stellen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien dar. § 556 BGB normiert daher, dass...
Ein Mieter hat Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz gem. § 536 a BGB, wenn die Mietwohnung mangelhaft im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB ist...
Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.