Direkt zum Inhalt
Bild
Mann reißt Wand mit Vorschlaghammer ein
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht
Mietrecht

Keine bauliche Veränderung ohne erforderlichen Gestattungsanspruch

Vermietender Wohnungseigentümer haftet für Mieter

 

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) schreibt vor, dass Wohnungseigentümer, die eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum vornehmen wollen, hierfür eine Gestattung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) benötigen. Wird ohne einen solchen Gestattungsbeschluss gebaut, kann die Gemeinschaft nach § 1004 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Rückbau verlangen.

 

In seinem Urteil vom 21. März 2025 (V ZR 1/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass vermietende Wohnungseigentümer hierbei unter Umständen auch für nicht gestattete bauliche Maßnahmen ihrer Mieter haften. Dies soll den Richtern zufolge zum einen immer dann der Fall sein, wenn der Wohnungseigentümer seinerseits dem Mieter die bauliche Veränderung trotz fehlender Gestattung der Gemeinschaft erlaubt hat. Aber auch wenn er mit entsprechenden Maßnahmen des Mieters aufgrund der geplanten Nutzung hätte rechnen müssen und diesen nicht auf die erforderliche vorangehende Gestattung durch die Gemeinschaft hingewiesen hat, haftet der Eigentümer. Gleiches gilt, wenn er gegen entsprechende Veränderungen nicht vorgeht, obwohl er von diesen Kenntnis erlangt hat.

 

Der Umbau
Der Pächter einer Gewerbeeinheit in einer GdWE wollte das ehemalige Restaurant in eine Shisha-Bar umwandeln und riss hierfür eine tragende Wand ein. In der Folge entstanden in darüberliegenden Wohnungen und im Treppenhaus Haar- und Setzrisse. Später wurden noch die Deckenplatte zwischen Keller und Gewerbeeinheit sowie die Fassade durchbohrt, um eine Lüftungsanlage, Kabel und Abwasserleitungen zu verlegen. Obwohl der Verwalter dem Pächter mehrfach die Bauarbeiten untersagte, setzte dieser den Umbau stets nach kurzen Unterbrechungen fort und eröffnete im Anschluss die Shisha-Bar. Die Gemeinschaft verlangte nun von der Eigentümerin den Rückbau.

 

Die Haftung der Eigentümerin
Die BGH-Richter bekräftigten, dass bauliche Veränderungen, die weder beschlossen noch durch Beschluss gestattet worden sind, eine rechtswidrige Eigentumsbeeinträchtigung darstellen. Insoweit kann die Gemeinschaft nach § 1004 BGB sowohl ein Unterlassen als auch eine Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes, also den Rückbau, verlangen.

Diese Ansprüche lassen sich hier auch gegen die Eigentümerin geltend machen, weil ihr die Beeinträchtigungen zugeordnet werden können. Denn die Eigentümerin wusste von den durchgeführten Maßnahmen des Pächters und schritt dennoch nicht ein. Ihre Bemühungen, ein Einvernehmen mit den übrigen Eigentümern zu erzielen, reichten nicht aus, um ihre Haftung auszuschließen. Der Eigentümerin hilft ebenfalls nicht, dass ihr womöglich ein Anspruch auf Gestattung der Baumaßnahme zusteht. Diesem Anspruch kann einem Beseitigungsanspruch nicht entgegengehalten werden. Denn anderenfalls würde der vom Gesetzgeber gewollte Beschlusszwang umgangen, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Eigentümer über alle baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums informiert sind.

 

 

Tipp

Eigentümer sollten darauf achten, welche Umbauten ihre Mieter oder Pächter durchführen, und im Zweifel unterbinden, bis eine entsprechende Beschlussfassung erfolgt ist. Anderenfalls haften Sie gegenüber der Gemeinschaft.

Verwandte Blogartikel

Wohngebiet mit Einfamilienhäusern
Recht & Steuern

Stichtag für die Abgabe der Grundsteuererklärung war der 1. Januar 2022. Wenn sich nach diesem Tag etwas an der Immobilie geändert hat, das für die...

Nebenkostenabrechnung
Recht & Steuern

Die Grundlage einer jeden Betriebskostenabrechnung stellen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien dar. § 556 BGB normiert daher, dass...

Sanierte Fensterfront in rotem Zimmer
Mietrecht
Recht & Steuern

Ein Mieter hat Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz gem. § 536 a BGB, wenn die Mietwohnung mangelhaft im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB ist...

Frau sitzt neben Umzugskartons und schaut aus dem Fenster
Recht & Steuern
Mietrecht

Es ist als Bestandteil der vertraglichen Nebenpflichten anzusehen, dass der eintretende neue Mieter den Vermieter zeitnah über den Tod der Mietpartei...

Einigung per Handschlag
Recht & Steuern

Nicht jede Falschaussage des Mieters ist rechtlich relevant. Das Fragerecht des Vermieters ist grundsätzlich auf solche Angaben beschränkt, die für...

Klimaanlage an Gebäudewand
Bauen & Wohnen
Recht & Steuern

Wer eine feste Außen-Klimaanlage (Split-Klimagerät) in seiner Eigentumswohnung installieren möchte, kann dies nicht ohne Weiteres tun. Bei jeder...

Einfamilienhaus mit Garten
Recht & Steuern

Haus & Grund Deutschland betreibt derzeit gemeinsam mit dem Bund der Steuerzahler mehrere Musterverfahren gegen die neue Grundsteuerbewertung nach dem...

Verkauf von Gewerbeeinheiten
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

Der BGH hat entschieden, dass der Verkäufer einer Immobilie bei Bereitstellung von Unterlagen seine vorvertragliche Aufklärungspflicht nur dann...

Einbauküche
Recht & Steuern
Mietrecht

Das Mitvermieten einer Einbauküche kann Risiken in sich bergen. Da eine Küche im Alltag unverzichtbar ist, kommt es regelmäßig vor, dass Gegenstände...

Älterer Herr denkt über Unterlagen nach
Recht & Steuern
Mietrecht

Eine ordentliche Kündigung aufgrund von Zahlungsrückständen kann in Betracht kommen, wenn sich der Mieter mit einem Betrag von mehr als einer...

Richter vor Unterlagen
Recht & Steuern
Wohnungseigentumsrecht

Drum prüfe, wer sich ewig bindet … – dieses Bonmot gilt nicht nur für Eheschließungen, sondern auch bei Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (GdEW)...

Vater und Tochter vor Haus mit Photovoltaik-Installation
Bauen & Wohnen
Recht & Steuern

Der Betrieb einer Photovoltaik-Anlage führte bisher grundsätzlich zu sogenannten Einkünften aus Gewerbebetrieb. Hierfür war eine Gewinnermittlung...

Einfamilienhäuser
Bauen & Wohnen
Recht & Steuern

Was ist eine Immobilie wert? Diese Frage stellen sich nicht nur Eigentümer oder potenzielle Käufer, sondern immer wieder auch Erben, Gerichte, Banken...

 

Jetzt Haus & Grund-Mitglied werden

Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.