Wohnungseigentum: Verwaltungsunterlagen per E-Mail senden?
Bild
Nach § 18 Absatz 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) haben die Wohnungseigentümer lediglich einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen, das heißt: auf Einsichtnahme am Ort der Liegenschaft. Soweit die Verwaltung sich in der gleichen Gemeinde befindet, findet die Einsichtnahme im Büro des Verwalters statt. Befindet sich das Büro des Verwalters in einer anderen Gemeinde, ist umstritten, ob der Verwalter verpflichtet ist, mit den Unterlagen zur Liegenschaft zu kommen. Ein Anspruch auf Versand von Verwaltungsunterlagen besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes („Einsichtnahme“) aber in keinem der Fälle. Das gilt nicht nur für den postalischen Versand, sondern auch für den digitalen Versand per E-Mail. Mit seinem Urteil vom 28.11.2024, Aktenzeichen 2-13 S 27/24, hat das Landgericht Frankfurt dies auch ausdrücklich entschieden.
Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt bestätigt die schon seit langem herrschende Meinung in der juristischen Literatur. Nur in wenigen, sehr engen Ausnahmefällen ist es theoretisch denkbar, dass aufgrund von Treu und Glauben etwas anderes gilt. Etwa, wenn es einem Wohnungseigentümer aus besonderen Gründen nicht möglich ist, persönlich Einsicht zu nehmen.
Dem Wohnungseigentümer steht es aber frei, im Rahmen der Einsichtnahme vor Ort Fotos oder Scans anzufertigen und die Unterlagen auf diese Weise selbst zu digitalisieren.
In Zeiten der Digitalisierung mag das Ergebnis verwundern. Das Landgericht weist aber in seiner Entscheidung noch einmal darauf hin, dass gerade auch beim offenen Versenden von E-Mails erhebliche Sicherheitsbedenken bestehen. Viele der von den Wohnungseigentümern begehrten Unterlagen enthalten sensible Informationen. Im streitgegenständlichen Fall des Landgerichts Frankfurts waren es Kontoauszüge.
In der Praxis zeichnet sich derweil eine andere Lösung des Problems ab: Zunehmend mehr Hausverwaltungen bieten Kundenportale an, über die Wohnungseigentümer die für sie relevanten Verwaltungsunterlagen schlicht und einfach herunterladen können.
Verena Till, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.
Bei Immobilienkäufen kommt es nicht selten vor, dass Makler von möglichen Kaufinteressenten eine Reservierungsvereinbarung verlangen, in der ebenfalls...
Wassereintritt durch ein Terrassendach ist ein Sachmangel. Unterrichtet der Verkäufer eines Wohnhauses den Käufer darüber nicht, handelt er arglistig...
Auch nach Inkrafttreten der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) von 2020 werden auf Wohnungseigentümerversammlungen immer noch Wirtschaftspläne...
Ein häufiger Konfliktpunkt im Mietrecht ist das Besichtigungsrecht des Vermieters. Es stehen sich dabei einerseits das Eigentumsrecht des Vermieters...
Kürzung bei Vermietung von großem Wohnraum: Verlangt ein Vermieter 66 Prozent oder mehr der ortsüblichen Miete, kann er grundsätzlich auf den vollen...
Die sogenannte Mietpreisbremse ist nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden. Auch bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse...
Der Vermieter kann das Mietverhältnis in der Regel - im Gegensatz zum Mieter - nicht grundlos kündigen, sondern benötigt ein berechtigtes Interesse....
Eine vom Gericht angeordnete Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit nach § 574a Abs. 2 BGB, 308a Abs. 1 ZPO ist dem Vermieter grundsätzlich nur dann...
Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.