Wohnungseigentum: Verwaltungsunterlagen per E-Mail senden?
Bild
Nach § 18 Absatz 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) haben die Wohnungseigentümer lediglich einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen, das heißt: auf Einsichtnahme am Ort der Liegenschaft. Soweit die Verwaltung sich in der gleichen Gemeinde befindet, findet die Einsichtnahme im Büro des Verwalters statt. Befindet sich das Büro des Verwalters in einer anderen Gemeinde, ist umstritten, ob der Verwalter verpflichtet ist, mit den Unterlagen zur Liegenschaft zu kommen. Ein Anspruch auf Versand von Verwaltungsunterlagen besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes („Einsichtnahme“) aber in keinem der Fälle. Das gilt nicht nur für den postalischen Versand, sondern auch für den digitalen Versand per E-Mail. Mit seinem Urteil vom 28.11.2024, Aktenzeichen 2-13 S 27/24, hat das Landgericht Frankfurt dies auch ausdrücklich entschieden.
Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig. Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt bestätigt die schon seit langem herrschende Meinung in der juristischen Literatur. Nur in wenigen, sehr engen Ausnahmefällen ist es theoretisch denkbar, dass aufgrund von Treu und Glauben etwas anderes gilt. Etwa, wenn es einem Wohnungseigentümer aus besonderen Gründen nicht möglich ist, persönlich Einsicht zu nehmen.
Dem Wohnungseigentümer steht es aber frei, im Rahmen der Einsichtnahme vor Ort Fotos oder Scans anzufertigen und die Unterlagen auf diese Weise selbst zu digitalisieren.
In Zeiten der Digitalisierung mag das Ergebnis verwundern. Das Landgericht weist aber in seiner Entscheidung noch einmal darauf hin, dass gerade auch beim offenen Versenden von E-Mails erhebliche Sicherheitsbedenken bestehen. Viele der von den Wohnungseigentümern begehrten Unterlagen enthalten sensible Informationen. Im streitgegenständlichen Fall des Landgerichts Frankfurts waren es Kontoauszüge.
In der Praxis zeichnet sich derweil eine andere Lösung des Problems ab: Zunehmend mehr Hausverwaltungen bieten Kundenportale an, über die Wohnungseigentümer die für sie relevanten Verwaltungsunterlagen schlicht und einfach herunterladen können.
Verena Till, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.
Die Mietkaution dient der Sicherung von Ansprüchen und Forderungen des Vermieters gegen den Mieter. Hierzu zählen jedenfalls im nicht preisgebundenen...
Die Grundlage einer jeden Betriebskostenabrechnung stellen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien dar. § 556 BGB normiert daher, dass...
Ein Mieter hat Anspruch auf Mängelbeseitigung oder Schadensersatz gem. § 536 a BGB, wenn die Mietwohnung mangelhaft im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB ist...
Es ist als Bestandteil der vertraglichen Nebenpflichten anzusehen, dass der eintretende neue Mieter den Vermieter zeitnah über den Tod der Mietpartei...
Haus & Grund Deutschland betreibt derzeit gemeinsam mit dem Bund der Steuerzahler mehrere Musterverfahren gegen die neue Grundsteuerbewertung nach dem...
Das Mitvermieten einer Einbauküche kann Risiken in sich bergen. Da eine Küche im Alltag unverzichtbar ist, kommt es regelmäßig vor, dass Gegenstände...
Drum prüfe, wer sich ewig bindet … – dieses Bonmot gilt nicht nur für Eheschließungen, sondern auch bei Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (GdEW)...
Was ist eine Immobilie wert? Diese Frage stellen sich nicht nur Eigentümer oder potenzielle Käufer, sondern immer wieder auch Erben, Gerichte, Banken...
Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.