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Recht & Steuern

Kehr- und Überprüfungsordnung

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Schornsteinfeger beim Reinigen auf dem Hausdach

Höhere Gebühren und Vertreterregelungen geplant

Die neuen Heizungsregelungen des seit Anfang des Jahres geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ziehen weitere Anpassungen bei den Gebührentatbeständen der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) nach sich. Außerdem sollen sich zukünftig die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vertreten lassen können. Dafür soll wiederum das Schornsteinfegerhandwerkergesetz (SchfHwG) geändert werden.

 

Die Änderungen der KÜO und des SchfHwG werden derzeit in zwei getrennten Verfahren behandelt. Sie wurden vom Bundestag bisher noch nicht beschlossen. Haus & Grund setzt sich dabei für mehr Entlastungen bei den Schornsteinfegerpflichten für Eigentümer ein. Die geplanten Änderungen im Überblick:

 

Erhöhung des für die Gebührensätze maßgeblichen Arbeitswerts
Die Gebühren für sämtliche hoheitlichen Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werden in der KÜO geregelt. Der für die Höhe der Gebühren maßgebliche Arbeitswert wurde zuletzt 2020 auf 1,20 Euro angehoben. Er soll nunmehr zur Sicherung der Nachbesetzung von Fachkräften auf 1,40 Euro erhöht werden. Im Durchschnitt werden sich dadurch die Kosten für Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid um 17 Prozent verteuern. Die Erhöhung liegt aber damit unter der Verbraucherpreisentwicklung von 19,4 Prozent für den gleichen Zeitraum.

 

Bevollmächtigte Schornsteinfeger sollen sich zukünftig vertreten lassen können
Der gegenwärtige Fachkräftemangel trifft auch die Schornsteinfegerbranche. Um den drohenden Engpässen bei der Besetzung der Kehrbezirke zu begegnen, soll die Möglichkeit der Vertretung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers durch einen angestellten Schornsteinfegermeister im SchfHwG eingeführt werden. Die dadurch erforderliche Folgeanpassung in der KÜO führt jedoch zu keiner neuen Gebühr. Der Vertreter hat jedoch wie der Bevollmächtigte den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen und muss namentlich benannt werden.

 

Klarstellungen und Anpassungen bei einigen Gebührentatbeständen
Die Überprüfung der mit der jüngsten GEG-Novelle neu geschaffenen Pflichten zum Einbau erneuerbarer Heizungen sollen nunmehr detailliert in der Anlage 3 der KÜO geregelt werden. Dabei sollen nicht nur die Prüfpflichten und jeweiligen Gebühren en détail ergänzt, sondern auch noch mit zusätzlichen Zuschlägen und Strafgebühren bei Verstoß versehen werden. Durch die ohnehin schon intransparente Gesetzgebung des GEG werden Eigentümer damit noch zusätzlich bestraft.

 

Kommentar

„Durch immer mehr neue hoheitliche Aufgaben der Schornsteinfeger und laufende Preisanpassungen kennen die Schornsteinfegerkosten seit Jahren nur den einen Weg nach oben. Zum Ausgleich der Mehrkosten werden für Bürgerinnen und Bürger hingegen keinerlei entlastende Regelungen getroffen. Dabei bieten sowohl das SchfHwG als auch die Gebührenordnung (KÜO) genug Potenzial für Vereinfachungen und Erleichterungen bei allen Beteiligten. Die Verlängerung der Fristen für die Feuerstättenschauen von derzeit im Durchschnitt alle 3,5 Jahre auf 5 Jahre würde beispielsweise nicht nur das Problem der fehlenden Kapazitäten bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern lösen, sondern gleichzeitig auch Eigentümer und Mieter bei den Kosten entlasten.

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