Im Laufe eines Mietverhältnisses kann es vorkommen, dass Abnutzungen oder Schäden an der Mietsache durch den Gebrauch eintreten. Die Fragen, die sich dann stellen, sind, wer für die Reparatur und für die Kostentragung verantwortlich ist. Grundsätzlich ist der Vermieter gemäß § 535 BGB für die Instandhaltung sowie Instandsetzung verantwortlich. Der Vermieter wird also dazu verpflichtet, die Mietsache für die Dauer des Mietverhältnisses so zu erhalten, dass der Mieter die Mietsache vertragsgemäß gebrauchen kann. Jedoch besteht für den Vermieter die Möglichkeit, die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten in einem geringen Umfang auf die Mieter durch eine Klausel im Mietvertrag zu übertragen. Dabei handelt es sich um die sogenannten Kleinreparaturen. Die Folge ist, dass der Mieter bei Vorliegen einer wirksamen Kleinreparaturenklausel die Kosten für kleinere Reparaturen beziehungsweise die Beseitigung der Schäden zu tragen hat. Das heißt aber nicht, dass der Mieter die Arbeiten vorzunehmen oder zu beauftragen hat.
Entscheidend ist, dass eine solche Kleinreparaturklausel im Mietvertrag vereinbart ist. Eine Definition der Kleinreparaturklausel findet sich nicht im Gesetz. Laut des Bundesgerichtshofs handelt es sich für das Vorliegen von Kleinreparaturen um Schäden an Gegenständen, die dem häufigen und unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen. Als Beispiele kann man hier Lichtschalter, Steckdosen oder Fenstergriffe nennen. Schäden an Gegenständen, auf die der Mieter nicht oder nicht ausschließlich zugreift, werden nicht von den Kleinreparaturen erfasst. Damit eine wirksame Klausel vorliegt, müssen in der Klausel zudem ein angemessener Höchstbetrag für die Einzelreparatur wie auch ein angemessener Höchstbetrag für alle Reparaturen im Jahr angegeben werden. Anerkannt ist ein Betrag in Höhe von 100 Euro für die Einzelreparatur. Sollte es in Mietverträgen einen geringeren Betrag geben, so ist dieser maßgeblich. Der Gesamtbetrag für alle Reparaturen umfasst regelmäßig maximal 8% der jährlichen Nettokaltmiete. Wichtig zu wissen ist auch, dass der Vermieter keine Beteiligung des Mieters an den Kosten fordern kann, wenn die Reparaturrechnung höher als die vereinbarte Obergrenze für die Einzelreparatur liegt. Der Mieter ist nur dann zur Kostentragung verpflichtet, wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Fehlt eine der Voraussetzungen, so ist die gesamte Klausel unwirksam.
Sabina Vollmer, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.
Immer wieder werden Immobilien unter der Auflage verschenkt, dass diese entweder zu Lebzeiten oder im Falle des Todes ausschließlich an die leiblichen...
Das 2020 reformierte Wohnungseigentumsrecht will es Älteren und Menschen mit Behinderung leichter machen, über Aufzüge oder Rampen in ihr Zuhause zu...
Die warmen Monate nahen und naturgemäß fragen sich auch Mieter, wie sie den warmen Temperaturen in ihren Wohnungen trotzen können. Das Landgericht (LG...
In Eigentümergemeinschaften stellt sich oft die Frage, wie Tiefgaragenstellplätze seitens der Eigentümer oder von Mietparteien genutzt werden und ob...
Das Gesetz sieht in § 546 Absatz 1 BGB vor, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache zurückzugeben hat. Die Folge ist, dass...
Muss ich als Eigentümer das Finanzamt informieren, wenn sich zum Beispiel durch Bebauung, Umbau oder Abriss etwas ändert, das für den Grundsteuerwert...
Die Spekulationsteuer ist eine Steuer, die unter Umständen beim Verkauf von nicht selbst genutzten Immobilien anfallen kann. Sie betrifft Eigentümer...
Bei Immobilienkäufen kommt es nicht selten vor, dass Makler von möglichen Kaufinteressenten eine Reservierungsvereinbarung verlangen, in der ebenfalls...
Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.