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Recht & Steuern

Lichterketten und Weihnachtsdekoration

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Weihnachtsdekoration

Wo endet die Freiheit beim Festschmuck? 

In der Vorweihnachtszeit wird gerne dekoriert: Lichterketten am Balkon, blinkende Sterne im Fenster oder ein festlich geschmückter Garten – doch wo liegen die rechtlichen Grenzen? 


In der Wohnung dürfen Mieter und auch Wohnungseigentümer grundsätzlich nach Belieben schmücken und dekorieren. Denn das festliche Dekorieren gehört im Mietverhältnis zum vertragsgemäßen Gebrauch. Zumindest, so lange Brandschutzregeln eingehalten und Sorgfaltspflichten beachtet werden. Wer grob fahrlässig ein Feuer verursacht, der haftet für den hierdurch verursachten Schaden. 


Auch am Balkon und an Fenstern ist das Anbringen üblicher Weihnachtsdekoration, wie Lichterketten oder ähnliches, auch ohne Genehmigung des Vermieters oder der übrigen Wohnungseigentümer erlaubt. Jedenfalls dann, wenn der Gesamteindruck des Hauses hierdurch nicht über Gebühr beeinträchtigt wird. Grenzen bestehen für Mieter und Eigentümer dann, wenn der Nachbarn durch die Beleuchtung beeinträchtigt oder gestört wird, etwa wenn das Schlafzimmer des Nachbarn während der Nacht ausgeleuchtet oder der Schlaf durch grelle und blinkende Lichter gestört wird. Dann kann im Einzelfall vom Nachbarn verlangt werden, die Beleuchtung zu unterlassen oder auch ab einer bestimmten Uhrzeit auszuschalten. 
An der Fassade und im Außenbereich ist Vorsicht geboten: Dekoration und Weihnachtsschmuck ist hier sorgfältig zu befestigen und zu sichern. Außendekoration muss daher sturmsicher angebracht werden. Bedarf es hierzu Bohrungen an der Fassade, ist ohnehin der Zustimmung des Vermieters oder der übrigen Eigentümer erforderlich. 


Im Treppenhaus sind nach der Rechtsprechung kleinere Dekorationen, wie etwa ein Adventskranz an der Wohnungstür, erlaubt. Das gilt natürlich nur, wenn der Brandschutz hierdurch nicht beeinträchtigt und die Wohnungstür nicht beschädigt wird. Duftkerzen oder großflächige Dekorationen im gesamten Hausflur sind nicht gestattet. Auch das Versprühen weihnachtlicher Düfte im Gemeinschaftsflur ist nicht zulässig. 


Fazit: Weihnachtsdekoration ist zulässig – aber in Maßen. Erlaubt ist, was sicher befestigt ist, keine baulichen Veränderungen erfordert und Nachbarn nicht belästigt. Rücksicht und Brandschutz sind die besten Begleiter für ein friedliches Fest. 

Marlene Temeschinko, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.
Marlene Temeschinko, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.

 

 

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