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Treppenhaus und Hauseingang: Welche Rechte und Pflichten gelten?

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Kinderwagen in Treppenhaus

Das Treppenhaus und der Hauseingang sind zentrale Bereiche eines Mehrfamilienhauses und geben immer wieder Anlass zu Diskussionen über Rechte und Pflichten der Bewohner.
Eine wiederkehrende Frage ist beispielsweise, ob die Hauseingangstür eines Mehrfamilienhauses abgeschlossen werden sollte. Als Grund hierfür wird der Einbruchschutz genannt. 

Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seinem Urteil LG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.5.2015 – 2-13 S 127/12 entschieden, dass diese Vorgehensweise unzulässig ist. Die Hauseingangstür darf aus Brandschutzgründen nicht abgeschlossen werden. Eine abgeschlossene Tür stellt ein Hindernis in einer Gefahrensituation dar. Gerade in Gefahrensituationen hat nicht jeder einen Schlüssel zur Hand, so dass neben Bewohnern auch Dritte, wie etwa Besucher, erheblich gefährdet werden. 


Ein anderes Streitthema ist, dass Mieter oft Schuhe, Kinderwagen oder Regale im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses abstellen. Dabei gilt: Das Treppenhaus selbst zählt nicht zur vom Mieter angemieteten Mietsache, sondern stellt Gemeinschaftsfläche dar. Es wird von allen Bewohnern des Mehrfamilienhauses genutzt und hat damit grundsätzlich frei jeglicher Gegenstände zu bleiben. Der bestimmungsgemäße Zweck eines Treppenhauses ist der Zugang für die Bewohner in ihre jeweiligen Wohnungen, so dass eine darüberhinausgehende Nutzung zu keiner Beeinträchtigung führen darf. Weiterhin kann der Vermieter den Umfang der Nutzung vorgeben. Da dem Vermieter eine Verkehrssicherungspflicht für die Gemeinschaftsflächen obliegt, wird der Vermieter dazu angehalten, die Sicherheit auf Gemeinschaftsflächen zu gewährleisten. Das heißt, der Vermieter muss dafür sorgen, dass Flucht- und Rettungswege frei bleiben und der Einsatz von Notarzt, Feuerwehr sowie Rettungspersonal durch Gegenstände im Treppenhaus nicht behindert wird. 

Jedoch hat der Vermieter auch Ausnahmen zu beachten: Wenn ein Mieter auf eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl angewiesen ist, so hat der Mieter die Möglichkeit dazu, die Gehhilfe oder den Rollstuhl im Treppenhaus abzustellen. Auch beim Kinderwagen muss differenziert werden. Sollte das Treppenhaus genug Platz bieten, so kann der Kinderwagen im Treppenhaus abgestellt werden, wenn andere Bewohner dadurch nicht gestört werden. Ist dagegen der Platz nicht vorhanden, weil das Treppenhaus zum Beispiel nur sehr eng ist, dann darf der Kinderwagen nur kurzzeitig abgestellt werden, jedoch nur, wenn der Fluchtweg nicht versperrt wird.  

Sabina Vollmer, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.
Sabina Vollmer, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.

 

 

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