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Recht & Steuern
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Darf der Mieter die Kaution abwohnen?

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Mann mit Sparschwein und Umzugskartons

Immer wieder hält sich die Vorstellung, Mieter müssten in den letzten Monaten vor dem Auszug keine Miete mehr bezahlen, da der Vermieter die ausstehenden Beträge mit der hinterlegten Mietkaution verrechnen könne. Diese Annahmen ist jedoch unzutreffend – und kann schwerwiegende Folgen haben.

 

  1. Die Pflicht zur Mietzahlung bleibt bis zum letzten Tag bestehen.

Gemäß dem deutschen Mietrecht sind Mieter verpflichtet, die Miete pünktlich und vollständig bis zur Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlen. Bleibt die Miete aus, entsteht automatisch ein Mietrückstand, der rechtliche Schritte nach sich ziehen kann – einschließlich Mahnungen, Kündigung und der Durchsetzung der Zahlungsansprüche durch den Vermieter.

Bereits ein Rückstand von zwei Monatsmieten kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Auch wenn der Auszug ohnehin geplant ist, bleibt diese Pflicht bestehen – Mietrückstände sind zivilrechtlich durchsetzbar und können zu Inkasso- oder Gerichtsverfahren führen.

  1. Wozu dient die Mietkaution?

Die Mietkaution ist keine Vorauszahlung auf die letzten Mieten, sondern eine Sicherheitsleistung für den Vermieter, um eventuelle Forderungen nach Mietende decken zu können – etwa für Schäden, ausstehende Nebenkosten oder tatsächliche Mietrückstände.

Erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und Prüfung aller Ansprüche darf der Vermieter die Kaution verwenden und verrechnen. Bis dahin steht sie unter gesetzlichem Schutz und bleibt zweckgebunden. Die übliche Prüfungsfrist beträgt mehrere Monate.

  1. Folgen bei nicht gezahlter Miete

Zahlt der Mieter die Miete in den letzten Monaten nicht, kann der Vermieter beispielsweise die offene Miete einklagen, Verzugszinsen fordern, die Rückzahlung der Kaution verweigern oder eine fristlose Kündigung aussprechen (wenn der Mieter noch nicht ausgezogen ist).

Dass die Mieter nicht einfach die Kaution abwohnen dürfen, entschied zum Beispiel 2016 das Amtsgericht München (Az.: 423 C 1707/16). Eine Mieterin hatte ihre Wohnung gekündigt und für die letzten zwei Monate des laufenden Mietvertrages keine Miete mehr gezahlt, da sie diese mit der Kaution verrechnen wollte. Dagegen klagte die Vermieterin und bekam Recht. Die Mieterin musste die noch offene Miete für die beiden Monate nachzahlen.

Rechtsanwältin Victoria Maxheimer am Schreibtisch bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.
Victoria Maxheimer, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.

 

 

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