Wirtschaftlichkeitsgebot bei Betriebskosten
Zwischen Mieter M und Vermieter V besteht ein Wohnraummietvertrag. In diesem ist vereinbart, dass die Betriebskosten auf M umgelegt werden. Dies gilt auch für die Kosten der Versicherung. Nach einiger Zeit schließt V einen neuen Versicherungsvertrag ab. Dieser kostet 0,36 Euro bis 0,45 Euro pro m². Üblich sind 0,23 Euro pro m². Die Versicherung bietet außerdem Leistungen, die teilweise nicht dem Mieter zugutekommen. M verlangt daraufhin die bereits gezahlten Beträge für die Versicherung im Klagewege von V zurück.
Das Amtsgericht Schöneberg gab M mit seinem Urteil vom 20.01.2026 (Az. 11 C 357/25) Recht. Es bestehe ein Erstattungsanspruch gegenüber V. Dieser habe das Wirtschaftlichkeitsgebot verletzt, denn die Versicherungsleistung sei auch deutlich günstiger zu erwerben gewesen. Es sei möglich gewesen, bei Berücksichtigung eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses eine Versicherung zum Durchschnittswert zu erhalten. Dies sei dadurch begründet, dass V erfahrener Vermieter sei und auch die Möglichkeit zur Einholung von Vergleichsangeboten bestanden habe. Auch der Umstand, dass die Leistungen der Versicherung nicht vollumfänglich dem Mieter nutzen, spreche für eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes.