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Mieter verweigert Wohnungszutritt – fristlose Kündigung

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Zwei Personen Begrüßen jemanden an der Tür

Ingo K. ist Mitglied in einem Ortsverein von Haus & Grund Niedersachsen. Ihm gehört eine Wohnung in einem Mehrparteienhaus, die er an Ralf B. vermietet. In der Wohnung sind mehrere Instandhaltungsmaßnahmen notwendig, weshalb es zum Streit kommt.

Die Eigentümergemeinschaft hatte zuvor beschlossen, die Fenster auszutauschen. Außerdem gibt es Hinweise auf Feuchtigkeits- und Wasserschäden im Badezimmer. Durch diese sind möglicherweise auch Schäden in der darunterliegenden Wohnung entstanden. Ingo K. bittet seinen Mieter mehrfach um Zutritt zur Wohnung, um den Fensteraustausch durchführen zu lassen und mögliche Schäden im Badezimmer zu prüfen und zu beheben. Trotz mehrerer Aufforderungen und Abmahnungen verweigert Ralf B. den Zutritt. 

Daraufhin kündigt Ingo K. das Mietverhältnis fristlos. Ralf B. hält die Kündigung für unwirksam. Er ist der Ansicht, dass kein Wasserschaden vorliegt. Außerdem habe er Handwerkern und der Hausverwaltung schon Zutritt zur Wohnung gewährt.

Ingo K. erhebt Räumungsklage. Das Amtsgericht gibt ihm recht und verurteilt Ralf B. zur Räumung der Wohnung. Gegen dieses Urteil legt er Berufung ein, hat damit aber keinen Erfolg: Das Landgericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts.

Nach Auffassung des Gerichts haben Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, ihre Wohnung zu betreten, um notwendige Instandhaltungsarbeiten durchzuführen oder mögliche Schäden zu prüfen und zu beseitigen. Da Ralf B. seinem Vermieter den Zutritt trotz mehrfacher Abmahnung über einen längeren Zeitraum verweigert hat, durfte Ingo K. das Mietverhältnis außerordentlich kündigen. Dabei kommt es nach Ansicht des Gerichts nicht darauf an, ob schon ein größerer Schaden entstanden ist. Es reicht aus, wenn Mieter ihre Vermieter dauerhaft daran hindern, ihre Rechte auszuüben.

ROLAND Rechtsschutz hat zunächst die Prozesskosten übernommen. Da Ralf B. den Rechtsstreit verliert, muss er diese Kosten einschließlich der vereinbarten Selbstbeteiligung erstatten.

 

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