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Marius Mutke

WEG: Kernbohrung ohne Genehmigung

Ein Wohnungseigentümer innerhalb einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer will das Bad seiner Erdgeschosswohnung sanieren. Dafür will er Abwasserrohre neu verlegen lassen. Für die neuen Rohre lässt er durch das beauftragte Bauunternehmen Kernbohrungen in den Fußboden durchführen. Die neuen Rohre verlegt er durch den Keller einer anderen Eigentümerin. Einen Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat er nicht eingeholt. Der Antrag auf nachträgliche Genehmigung auf der nächsten Versammlung wird abgelehnt. Die Gemeinschaft verklagt den Eigentümer auf Rückbau. 

Das Amtsgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 04.02.2026 (Az. 9 C 254/24) im Sinne der Gemeinschaft. Der beklagte Eigentümer habe die Kernbohrungen sowie die installierten Abwasserleitungen zurückzubauen. Seitens der Eigentümergemeinschaft bestehe ein entsprechender Anspruch. Der Eigentümer habe das gemeinschaftliche Eigentum im Wege einer baulichen Veränderung ohne Berechtigung verändert. In den Kernbohrungen sei auch ein auf Dauer angelegter Eingriff in das Gemeinschaftseigentum zu sehen, denn es sei die komplette Fußbodenschicht durchbohrt worden. Es komme auch nicht darauf an, ob ein Gestattungsanspruch gem. § 20 Abs. 3 WEG bestehe. Entscheidend sei, ob der erforderliche Gestattungsbeschluss tatsächlich vorliege. 

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