Intransparente Indexklausel ist unwirksam
Vermieter V und Mieter M schließen einen Wohnraummietvertrag. Im Mietvertrag steht eine Indexklausel, wonach V die monatliche Miete an den Verbraucherpreisindex anpassen darf. In der Klausel wird jedoch nicht dargestellt, dass während der Geltung der Klausel keine anderen Erhöhungen, abgesehen von §§ 559, 560 BGB, möglich sind. Nachdem M einige Zeit in der Wohnung des V wohnt, erhöht V die Miete über die Indexklausel. Zunächst zahlt M, nach einiger Zeit zweifelt er jedoch an der Wirksamkeit der Indexklausel und verklagt den V auf Rückzahlung der geleisteten Beträge.
Das Landgericht Berlin II gab dem M in seinem Urteil vom 30.09.2025 (AZ. 67 S 41/25) Recht. Es sei zwingend erforderlich, dass bei der Vereinbarung einer Indexklausel keine weiteren Möglichkeiten der Mieterhöhung, abgesehen von §§ 559, 560 BGB, bestehen. Dies müsse klar und verständlich geregelt sein, sonst verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot und sei folglich insgesamt unwirksam. So sei es auch im vorliegenden Fall, da die Indexklausel auf andere Möglichkeiten der Erhöhung gar nicht eingehe.