Verwirkung des nachbarrechtlichen Abwehranspruchs
Es kommt zu einer Streitigkeit zwischen Nachbarn. Grundstückseigentümerin E stört sich daran, dass die direkt an ihr Grundstück angrenzende Garage ihres Nachbarn N zu hoch sei. Zwischen den Voreigentümern des Grundstücks der E sowie dem N gab es im Jahr 1970 eine Vereinbarung, dass eine Garage in der Höhe 2,50 m errichtet werden darf. Die Garage hat jedoch mindestens eine Höhe von 3,00 m. E verlangt daher von der Bauaufsichtsbehörde, dass diese gegen den N vorgeht. Die Behörde handelt jedoch nicht. Daraufhin klagt E vor dem Verwaltungsgericht. Dieses weist ihre Klage ab, sodass E weiter bis zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen zieht. Das OVG Niedersachsen entschied mit Beschluss vom 29.04.2026 (Az. 1 LA 47/25) jedoch ebenso wenig im Sinne der E. Zwar sei grundsätzlich der § 5 Abs. 8 Satz 4 Nr. 2 NBauO einschlägig, welcher regele, dass Garagen ohne Grenzabstand nur bis zu 3,00 m hoch sein dürfen. Jedoch komme es darauf hier nicht an. Ein möglicher Abwehranspruch sei verwirkt. Wenn sowohl die Errichtung als auch die Nutzung über 50 Jahre ohne Widerspruch hingenommen werde, dann könne man sich auf einen Abwehranspruch nicht mehr berufen. Bei N sei ein schutzwürdiges Vertrauen entstanden, da dieser mit der Geltendmachung derartiger Ansprüche der E wegen jahrzehntelanger Untätigkeit nicht mehr rechnen musste. Die Untätigkeit der vorherigen Eigentümer müsse sich E zurechnen lassen. Durch den Eigentumswechsel seien die Rechte und Pflichten auf sie übergegangen, wodurch auch die Verwirkung gegen sie gelte.