Sie suchen Rat zu Fragen rund um Ihre Immobilie? Wir sind für Sie da – ganz in Ihrer Nähe. Wir setzen uns engagiert, kompetent und individuell für das private Eigentum unserer Mitglieder ein.
Wir stellen vor: Haus & Grund Ditzingen/Strohgäu

Herzlich Willkommen Haus & Grund Ditzingen/Strohgäu
Wir über uns - Leistungen und Vorteile
Klein aber fein,
Haus & Grund Strohgäu bietet allen Mitgliedern im Strohgäu vor den Toren Stuttgarts die Leistungen eines Großvereins.
Haus & Grund Strohgäu bietet kurze Wege zu Vorstand und Rechtsberatung bei allen Fragen rund um die Immobilie und Erbrecht.
- unbürokratisch - schnellstmöglich - kompetent - vertrauensvoll -
Das Leistungsspektrum umfasst zusätzlich die Bereiche Seminare, Nebenkostenberechnung und Energieberatung (teilw. gegen Gebühr).
In der Geschäftsstelle erhalten Sie Mietverträge, Formulare und vieles mehr (teilw. gegen Gebühr).
Im Jahr 2024 sind mehrere Gesetzesänderungen in Kraft getreten, die die Nutzung von Steckersolargeräten (auch Balkonkraftwerke oder Balkonmodule) erleichtern sollen. Die Änderungen im Wohneigentumsgesetz (WEG) und im Mietrecht zielen darauf ab, die Genehmigung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder den Vermieter zu beschleunigen. Weniger Bürokratie und mehr Solarenergie verspricht das sogenannte Solarpaket I.
Im Folgenden ein Überblick über die wesentlichen Regelungen:
1. Eigentümer dürfen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft Steckersolargeräte an ihre Balkone bauen.
2. Auch Mieter dürfen Steckersolargeräte an ihre Balkone bauen.
3. Die Kosten für den Bau eines Steckersolargerätes trägt derjenige Eigentümer oder Mieter, dem der Bau des Steckersolargerätes gestattet wurde. Dieser ist auch für entstehende Folgekosten verantwortlich.
4. Steckersolargeräte wie Photovoltaik-Dachanlagen im Marktstammdatenregister (MaStRV) müssen der Bundesnetzagentur (BNA) registriert werden.
5. Steckersolargeräte können nach § 8 Absatz 5 a EEG mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter dem Wohnungszähler betrieben werden, unter Beachtung der technischen Regeln (VDE) einfach angeschlossen werden.
6.Tipp: Auf richtige Qualität und Einbau achten!
Gerne senden wir Ihnen auf Nachfrage die ausführlichen Informationen, zusammengefasst im Infoblatt W18 sowie eine "Vereinbarung über die Anbringung eines Steckersolargeräts" zu.
Wenden Sie sich an unsere Geschäftsstelle: Telefon 07156 / 437127 oder per E-Mail an info@hausundgrund-strohgaeu.de
Das BGB und die Heizkostenverordnung (HeizKV) verpflichten bis auf wenige Ausnahmen alle Haus- und Wohnungseigentümer, bei einer Zentralheizung die Heiz- und Warmwasserkosten zu einem hohen Anteil nach dem jeweiligen Verbrauch auf die Mieter umzulegen. Jeder hat sich entsprechend seinem Verbrauch an den Wärmekosten zu beteiligen. Nur so kann der Mieter zu umweltbewusstem Verbrauch animiert werden. Von den Erfordernissen der HeizKV ausgenommen sind insbesondere Gebäude mit bis zu zwei Wohneinheiten, wenn davon eine vom Eigentümer selbst bewohnt wird.
Seit dem 1. Januar 2024 ist auch bei der Wärmeversorgung durch Wärmepumpe eine individuelle Verbrauchserfassung nebst Abrechnung erforderlich. Für bereits installierte Anlagen, für die bisher eine Ausnahme galt, müssen bis zum 30. September 2025 Geräte zur Verbrauchserfassung eingebaut werden. Vermieter müssen auch den Anteil an der Warmmiete bestimmen, der auf die Wärmeversorgung entfällt.
Einen Überblick über Verbrauchsermittlung, Technik, rechtlichen Grundlagen, Fehler bei der Ablesung und Kürzungen erhalten Sie im Infoblatt Nr. 16 von Haus & Grund - alles was Sie zur Abrechnung wissen müssen kompakt zusammengefasst !
Gerne senden wir Ihnen auf Nachfrage die ausführlichen Informationen, zusammengefasst im Infoblatt V12 zu. Wenden Sie sich an unsere Geschäftsstelle:
Telefon 07156 / 437127 oder per E-Mail an info@hausundgrund-strohgaeu.de
Wenn Blei in Trinkwasserleitungen vorhanden ist oder war, besteht folgende gesetzliche Pflicht nach § 17 TrinkwV:
Ab dem 13. Januar 2026 müssen Bleileitungen in Immobilien entfernt oder stillgelegt sein, – und Sie müssen dies aktiv gegenüber Mietern oder dem Gesundheitsamt nachweisen können.
Die Verpflichtung, Bleileitungen zu verbannen, betrifft nicht nur große Wasserversorger, sondern auch private Vermieter und Hausverwaltungen. Wer eine Immobilie vermietet oder verwaltet, ist in der Regel Betreiber einer Wasserversorgungsanlage und damit unmittelbar von der Regelung betroffen.
Wenn kein Blei in den Leitungen vorhanden ist oder war, besteht keine Pflicht, dies aktiv gegenüber Mietern oder dem Gesundheitsamt nachzuweisen. Damit liegt keine allgemeine Untersuchungspflicht oder Nachweispflicht vor, wenn keine Bleileitungen vorhanden sind.
Hier die Pflichten nach TrinkwV nochmals im Überblick:
- Bis zum 12. Januar 2026 müssen sämtliche Trinkwasserleitungen aus Blei entfernt oder stillgelegt werden – und zwar nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
- Betreiber einer Wasserversorgungsanlage müssen dem Gesundheitsamt unaufgefordert die Erfüllung der Pflicht zur Entfernung oder Stilllegung aktiv schriftlich oder elektronisch nachweisen.
- Darüber hinaus besteht eine Informationspflicht gegenüber den versorgten Verbrauchern. Sobald bekannt ist, dass Bleileitungen vorhanden oder zu vermuten sind – etwa durch Untersuchungsergebnisse oder bauliche Hinweise – müssen die betroffenen Verbraucher unverzüglich informiert werden. Sobald ein konkreter Zeitplan für die Entfernung vorliegt, ist auch dieser mitzuteilen.
- Ab dem 13. Januar 2026 müssen die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen den betroffenen Verbrauchern erklären und nachweisen, dass Sie ihren Pflichten aus § 17 Abs. 1 TrinkwV nachgekommen sind.
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