Erbschaftsteuer: Steuerpflicht, auch bei wirtschaftlich wertlosem Erbe?
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Ist das Erbe wirtschaftlich wertlos geworden und soll dennoch Erbschaftsteuer gezahlt werden, wäre das besonders ärgerlich. In bestimmten Fällen gibt es aber eine Ausnahme, entschied der Bundesfinanzhof (BFH).
Im verhandelten Fall war zunächst ein nicht korrekter Erbschein ausgestellt worden, weil ein Testament nicht bekannt war. Die Scheinerben hatten die Vermögenswerte dann schnell verbraucht und standen für Regress nicht zur Verfügung. Damit war zum Erbfall-Stichtag zwar Vermögen da und formal also auch eine Erbschaftsteuer fällig. Für den eigentlichen Erben blieb aber am Ende nichts mehr übrig.
Der BFH entlastete den Erben in einem am 18. Juni 2026 veröffentlichten Urteil von der Steuer. Er sah die Festsetzung der Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen ausnahmsweise als unbillig an, wenn der Erbe zwar den Wert des Nachlasses am Stichtag zu versteuern hat, ihn jedoch kein Verschulden daran trifft, dass er trotz des Erwerbs von Todes wegen letztendlich nicht bereichert ist.
Dafür hat der Erbe aber, so das Gericht, zum einen darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den am Besteuerungsstichtag vorhandenen Nachlass zu sichern. Außerdem hat er darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er etwaige Ersatzansprüche geltend gemacht hat oder die Geltendmachung solcher Ansprüche wegen Vermögenslosigkeit des Ersatzverpflichteten von vorneherein aussichtslos war.
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