Vorsicht bei der Vermietung von Wohnungen an Wohngemeinschaften: Bei einem Wechsel des Energielieferanten kann – laut Bundesgerichtshof (BGH) – der Vermieter vom Grundversorger für die in der Zwischenzeit verbrauchte Energie in Anspruch genommen werden.
Betroffen sind Wohngemeinschaften (WG), bei denen der Vermieter die Zimmer einzeln vermietet, es aber hinsichtlich der Energieversorgung nur einen Zähler für die gesamte Wohnung gibt. Denn anders als bei der Vermietung der kompletten Wohnung an einen Hauptmieter kommt beim Strom- oder Gasverbrauch in der Wohnung, sofern kein konkreter Vertrag mit einem Anbieter geschlossen wurde, kein Vertrag zwischen dem Grundversorger und den Mietern zustande. Die sogenannte Vertragsofferte des Grundversorgers richtet sich also direkt an den Vermieter. Denn weder lasse sich der Verbrauch mangels separater Zähler den einzelnen Mietern zuordnen, noch sei es im Interesse einzelner Bewohner, auch für die Verbräuche der übrigen Mieter einzustehen. In der Folge sei der Vermieter der Vertragspartner, der sich für dieses Vermietungsmodell entschieden hat.
Praxistipp
Wer als Vermieter vermeiden will, dass er in Zeiten ohne ausdrücklich vereinbarte Versorgungsverträge für die Verbräuche der Mieter haftet, der sollte die WG-Vermietung so gestalten, dass er die komplette Wohnung an einen Hauptmieter vermietet, diesem aber die Untervermietung gestattet. Alternativ können auch alle Zimmer mit Zählern ausgestattet werden, sodass zumindest ein großer Teil der Verbräuche konkreten Mietern zugeordnet werden kann und sich der Versorger für diese somit an die einzelnen Mieter wenden muss. Der Vermieter muss dann allenfalls nur noch für den Allgemeinstromverbrauch der Wohnung geradestehen.
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