Kontrolle der Mülltrennung und der Rauchmelder: Wer trägt die Kosten?
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Wer als Vermieter regelmäßig Probleme wegen nicht ordnungsgemäßer Mülltrennung in seinem Mietshaus hat, kann sich über ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs freuen. Die Richter haben entschieden, dass die Kosten über die Kontrolle der Mülltrennung zu den Betriebskosten gehören, die laut Mietvertrag auf die Nebenkostenabrechnung kommen dürfen.
Das Urteil (Az. VIII ZR 118/19) ist eine gute Nachricht für alle Vermieter, die mit der korrekten Mülltrennung in ihren Wohnanlagen zu kämpfen haben. Denn oft landet Restmüll in der Papiertonne oder Sperrmüll im Biomüll. Um Bußgelder oder höhere Gebühren vom Entsorger zu vermeiden, beauftragen viele Vermieter einen externen Dienstleister, der die Tonnen regelmäßig kontrolliert und falsch eingeworfenen Müll aussortiert. Diese Kosten können nun auf die Mieter umgelegt werden, wie der BGH klarstellte. Das gilt unabhängig davon, ob die Mieter selbst für die fehlerhafte Befüllung verantwortlich sind oder nicht. Entscheidend ist, dass die Dienstleistung dem Zweck dient, die ordnungsgemäße Müllbeseitigung sicherzustellen. Damit fällt sie unter den weiten Begriff der "Müllbeseitigung" nach § 2 Nr. 8 BetrKV. Auch wenn diese Vorschrift aus dem Jahr 2003 stammt und keine spezielle Regelung für das sogenannte "Behältermanagement" enthält, muss sie an die heutigen Gegebenheiten angepasst werden, so die Richter.
Auch die Kosten für die jährliche Überprüfung der Rauchmelder in den Wohnungen sind als Betriebskosten anzusehen, die vom Vermieter auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Dabei handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme zur Sicherstellung des Brandschutzes, die dem Erhalt der Mietsache dient. Nach § 2 Nr. 17 BetrKV können die Kosten für den Betrieb einer "gemeinschaftlichen Antennenanlage oder einer mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage" auf die Mieter umgelegt werden.
Für Vermieter bedeutet das Urteil eine Rechtssicherheit und eine finanzielle Entlastung. Sie sollten jedoch darauf achten, dass sie die Kosten für die Müllbeseitigung und die Rauchmelderwartung transparent und nachvollziehbar in der Nebenkostenabrechnung ausweisen. Natürlich müssen die entsprechenden Positionen darüber hinaus im Mietvertrag im Rahmen der Betriebskostenpositionen auf den Mieter umgelegt sein.
Tanja Petkovic, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.
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