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Recht & Steuern
Mietrecht

Öffentliche Zustellung

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Frau hält unbeschrifteten Briefumschlag vors Gesicht

Welche Nachforschungen sind zumutbar?

Die öffentliche Zustellung stellt im Zivilprozess ein Mittel letzter Wahl dar. Sie ist nur zulässig, wenn der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers unbekannt ist und alle zumutbaren Nachforschungen ohne Erfolg geblieben sind. Gerade im Mietrecht stellt diese Voraussetzung Vermieter häufig vor praktische Schwierigkeiten, insbesondere wenn Mieter nach einer Räumung ihren Aufenthaltsort wechseln, ohne eine neue Anschrift mitzuteilen.

Ein Beschluss des Landgerichts Schweinfurt verdeutlicht, dass die Anforderungen an die Nachforschungen des Vermieters nicht überspannt werden dürfen. Anlass der Entscheidung war ein Kostenfestsetzungsverfahren nach erfolgreicher Räumungsklage. Der Vermieter konnte einem der ehemaligen Mieter den Kostenfestsetzungsbeschluss nicht mehr zustellen, da dieser auch aus der Anschlusswohnung bereits ausgezogen war. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamts war der Mieter dort weiterhin gemeldet. Ergänzend hatte der Vermieter das Klingel- und Briefkastenschild überprüft sowie Internetrecherchen durchgeführt. Da der Aufenthaltsort dennoch nicht feststellbar war, beantragte er die öffentliche Zustellung.

Das Erstgericht lehnte dies zunächst ab und forderte weitergehende Ermittlungen, etwa durch Kontaktaufnahme mit Nachbarn, Angehörigen oder sogar durch Einschaltung eines Privatdetektivs. Das Beschwerdegericht stellte jedoch klar, dass ein derart umfassendes Vorgehen nicht in jedem Fall verlangt werden kann. Maßgeblich sei, ob der Aufenthalt nicht nur dem Gericht, sondern auch der Allgemeinheit unbekannt sei und ob die Nachforschungen geeignet und zumutbar waren. Entscheidend stellte das Gericht auf die Umstände des Einzelfalls ab. Dabei kommt insbesondere der Qualität der Beziehung zwischen den Parteien Bedeutung zu. Besteht – wie häufig – kein besonderes Näheverhältnis zwischen Vermieter und Mieter, kann nicht erwartet werden, dass dem Vermieter weitergehende Informationsquellen zur Verfügung stehen. Dies gilt umso mehr für Vermieter, die eine größere Anzahl von Wohnungen verwalten und regelmäßig nur über die notwendigen Personalien verfügen. Das Landgericht betonte, dass Nachfragen bei Einwohnermeldeämtern, offensichtliche Prüfungen vor Ort und naheliegende Recherchen regelmäßig ausreichen können. Weitere Ermittlungen, deren Erfolg rein spekulativ ist oder die einen erheblichen zusätzlichen Aufwand erfordern, sind dem Vermieter nicht zwingend zuzumuten. Öffentliche Zustellung darf daher nicht an überspannte Anforderungen scheitern.


Für die Praxis bedeutet dies Rechtssicherheit: Vermieter – unabhängig davon, ob es sich um private oder gewerbliche Anbieter handelt – müssen keine unverhältnismäßigen Ermittlungen anstellen. Sie sollten jedoch dokumentieren, welche Nachforschungen sie vorgenommen haben und darlegen können, dass kein besonderes persönliches Näheverhältnis bestand. Unter diesen Voraussetzungen steht der öffentlichen Zustellung als letztem Mittel nichts entgegen.

Claudia Knöppel, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Claudia Knöppel, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.

 

 

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