Haus & Grund: Rot-Rot-Grüne Überreglementierungswut stoppen
Der Geschäftsführer des Haus & Grund Landesverband Bremen e.V., Ingmar Vergau, äußert klare Bedenken gegen das vorgeschlagene rot-rot-grüne AGG-Erweiterungsvorhaben zum Diskriminierungsschutz beim Wohnen: „Mit der immer weitergreifenden Überreglementierung wird das Vermieten für die Normalbürgerinnen und -bürger immer komplizierter. Es ist bald unmöglich als Kleinvermieter noch unfallfrei eine Wohnung zu vermieten.“
„Das Gesetz würde sich auf alle privaten Eigentümerinnen und Eigentümer ausdehnen. In Bremen werden rund 80% aller Mietwohnungen von Privateigentümerinnen und Privateigentümern zur Verfügung gestellt. Nur knapp 20% der Wohnungen wurden und werden von der gewerblichen Wohnungswirtschaft finanziert und bewirtschaftet. Insgesamt verfügen allein unsere Mitglieder in Bremen und Bremerhaven über rund 45.000 Wohneinheiten. Im Durchschnitt vermieten unsere Mitglieder in Bremen 2,3 Wohneinheiten“, sagt Vergau.
„Als unabhängige Interessenvertretung der privaten Eigentümerinnen und Eigentümer in Bremen sprechen wir uns gegen den aktuellen Änderungsvorschlag zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aus, der den Diskriminierungsschutz im Wohnungsbereich erweitern soll. Insbesondere richtet sich unsere Kritik auf drei zentrale Punkte der Beschlussempfehlung und deren Umsetzung:
Gegen die Streichung von § 19 Abs. 5 Satz 3 AGG: Derzeit schützt der Verweis in § 19 Abs. 5 Satz 3 potenziell vor Diskriminierung bei der Wohnungszuteilung in bestimmten Konstellationen. Eine pauschale Streichung würde private Vermieterinnen und Vermieter in einem sensiblen Rechtsgebiet rechtlich und bürokratisch über die Maßen belasten. Wir befürchten eine Rechtsunsicherheit und potenzielle Pflichtverstöße, die Vermieterinnen und Vermieter in ihrer Praxis vor erhebliche Herausforderungen stellt und irgendwann dazu führt, dass der einfache Normalbürger ohne immobilienwirtschaftliche Ausbildung nicht mehr gefahrlos vermieten kann - geschweige denn will.
Keine Klarstellung in § 19 Abs. 3 AGG, dass die Ausnahmeregelung nur für Großvermieter mit schlüssigem Integrationskonzept gelten soll: Die Praxis breiter Vermietungsformen lässt sich durch pauschale Anwendungsregeln kaum gerecht steuern. Eine zu enge oder unscharfe Auslegung kann zu ungerechtfertigten Benachteiligungen kleinerer Vermieter führen, während Großvermieter mit Integrationskonzept privilegiert würden. Ohne klare, praxisnahe Regelung drohen Verzerrungen auf dem Bremer Wohnungsmarkt, Verschiebungen hin zu Großvermietern und zunehmende Investitionshemmnisse bei Kleinvermieterinnen und Kleinvermietern.
Eine erneute Wirkungsevaluation des § 19 Abs. 3 AGG, unter Berücksichtigung aktueller Daten, ist tatsächlich notwendig. Der Wohnungsmarkt verändert sich dynamisch. Eine aktuelle Evaluation ist notwendig, um Nutzen und Risiken der Regelung realistisch abzuwägen. Eine zeitnahe, faktenbasierte Neubewertung ist sinnvoll, um Fehlentwicklungen frühzeitig zu erkennen und gegenzusteuern“, so Vergau.