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Haus & Grund: Inakzeptabel - lange Bearbeitungszeiten beim Grundbuchamt

Dank einer kleinen Anfrage der FDP-Fraktion in der Bremischen Bürgerschaft an den Senat zur Lage in den bremischen Grundbuchämtern hat der Senat die derzeitigen Bearbeitungszeiten offengelegt: Das Amtsgericht Bremen gibt als aktuelle durchschnittliche Bearbeitungszeit von der Erfassung bis zum Versand der Eintragungsmitteilung 35 Wochen an. In Bremen-Blumenthal benötigen Standardvorgänge im Grundbuchamt, wie die Eintragung eines Eigentumswechsels, einer Auflassungsvormerkung oder die Eintragung übriger Rechte aktuell zwischen 6 Wochen und 3 Monaten vom Antragseingang bis zur Eintragung im Grundbuch. Eilsachen werden in der Regel innerhalb von zwei Wochen bearbeitet. Im Amtsgericht Bremerhaven haben aktuell Standardvorgänge (Anträge auf Eintragung eines Eigentumswechsels, einer Auflassungsvormerkung oder Eintragungen übriger Rechte) eine Bearbeitungszeit von etwa 3 bis 4 Wochen vom Antragseingang bis zur Eintragung im Grundbuch. Für die Erstellung der Kostenrechnung und der Eintragungsmitteilungen werden bis zu 3 weitere Monate benötigt. Eilsachen werden in der Regel innerhalb von 2 Wochen bearbeitet.

Der Geschäftsführer des Haus & Grund Landesverband Bremen e.V., Ingmar Vergau, äußert harsche Kritik an diesen Zuständen: „Die Antwort für das bremische Grundbuchamt ist geradezu erschreckend. Die Verzögerungen können gravierende Folgen unter anderem für Neueigentümer haben. Einige Rechtsgeschäfte können nur von dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer durchgeführt werden. Hier ist dringender Handlungsbedarf gegeben. Der Senat muss die Amtsgerichte personell so ausstatten, dass sie ihren Pflichten ordnungsgemäß nachgehen können.“

„Beispielsweise der Ausspruch einer notwendige Eigenbedarfskündigung eines Mietverhältnisses, kann nur wirksam von dem im Grundbuch eingetragenen Eigentümer vollzogen werden. Hier müsste anderenfalls eine komplizierte Bevollmächtigungssituation geschaffen werden.

Die Teilnahme auf einer Eigentümerversammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft erfordert in der Regel eine grundbuchrechtliche Eigentümerstellung. Auch hier müsste eine Bevollmächtigung erreicht werden.

Förderanträge für Modernisierungen der Immobilie können nur die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer stellen. Bankkredite für Umbau-, Ausbau- und Modernisierungsmaßnahmen erfordern in der Regel eine grundbuchrechtliche Eigentümerstellung“, mahnt Vergau.