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Klimaanlage in der Eigentumswohnung: Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Wohnungseigentümern

Die vergangenen Sommer haben eindrucksvoll gezeigt, dass Hitzeschutz für Wohngebäude immer wichtiger wird. Gerade Dachgeschosswohnungen heizen sich an heißen Tagen innerhalb weniger Stunden erheblich auf. Viele Wohnungseigentümer beschäftigen sich deshalb mit der Frage, ob sie eine fest installierte Klimaanlage nachrüsten dürfen. Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 17. Juli 2026 – V ZR 162/25) hierzu wichtige Klarheit geschaffen und die Rechte einzelner Wohnungseigentümer gestärkt.

Dem Verfahren lag ein Fall zugrunde, in dem Wohnungseigentümer auf ihrem Balkon ein Klima-Splitgerät installieren wollten. Da hierfür die Außenfassade durchbohrt werden musste, beantragten sie die erforderliche Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Mehrheit lehnte den Antrag jedoch ab. Nachdem bereits das Landgericht den Eigentümern Recht gegeben hatte, bestätigte nun auch der Bundesgerichtshof diese Entscheidung.

Die Karlsruher Richter stellen klar, dass der Einbau einer Klimaanlage zwar grundsätzlich einen Gestattungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erfordert, weil das Gemeinschaftseigentum verändert wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Gemeinschaft einen entsprechenden Antrag nach Belieben ablehnen darf. Vielmehr besteht nach § 20 Absatz 3 Wohnungseigentumsgesetz ein Anspruch auf Zustimmung, wenn andere Wohnungseigentümer durch die Maßnahme nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden.

„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs trägt der Lebenswirklichkeit Rechnung“, erklärt Ingmar Vergau, Geschäftsführer von Haus & Grund Landesverband Bremen e.V. „Angesichts zunehmend heißer Sommer gehören Klimaanlagen in vielen Wohnungen inzwischen zur zeitgemäßen Ausstattung. Wohnungseigentümergemeinschaften dürfen solche Modernisierungen deshalb nicht ohne nachvollziehbaren Grund verhindern.“

Von besonderer Bedeutung ist die Aussage des Gerichts zu möglichen Lärmbelästigungen. Allein die Befürchtung, eine Klimaanlage könne später Geräusche verursachen, reicht regelmäßig nicht aus, um den Einbau zu verweigern. Entscheidend ist vielmehr, ob die Anlage technisch so betrieben werden kann, dass die geltenden Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Sollten später tatsächlich unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm, Kondenswasser oder Abluft entstehen, können Nachbesserungen oder technische Änderungen verlangt werden.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt es künftig noch stärker auf den konkreten Einzelfall an. Maßgeblich sind die technische Ausführung der Anlage, ihre optische Einbindung in das Gebäude sowie die tatsächlichen Auswirkungen auf die übrigen Wohnungseigentümer. Ein generelles Vetorecht der Mehrheit besteht dagegen nicht.

„Der Bundesgerichtshof stärkt mit diesem Urteil die Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers, ohne die berechtigten Interessen der Gemeinschaft aus dem Blick zu verlieren“, so Vergau. „Wer seine Maßnahme sorgfältig plant, optisch zurückhaltend ausführt und Rücksicht auf seine Nachbarn nimmt, hat heute deutlich bessere Chancen auf eine Genehmigung als noch vor wenigen Jahren.“

Die Bedeutung der Entscheidung reicht weit über Klimaanlagen hinaus. Immer häufiger beschäftigen Wohnungseigentümergemeinschaften moderne Gebäudetechnik mit Außengeräten – etwa Wärmepumpen oder Lüftungsanlagen. Auch hier wird künftig sorgfältig abzuwägen sein, ob tatsächlich erhebliche Beeinträchtigungen anderer Eigentümer vorliegen oder ob die Gemeinschaft einer sinnvollen Modernisierung zustimmen muss.

Trotz der eigentümerfreundlichen Entscheidung bleibt ein wichtiger Grundsatz bestehen: Niemand darf eigenmächtig Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vornehmen. Vor dem Einbau einer Klimaanlage oder einer anderen technischen Anlage ist weiterhin ein Gestattungsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich. Wird die Zustimmung rechtswidrig verweigert, muss sie gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden.

Unser Fazit: Das Urteil schafft mehr Rechtssicherheit für Wohnungseigentümer, Verwalter und Wohnungseigentümergemeinschaften. Es stärkt notwendige Modernisierungen und macht deutlich, dass die Interessen aller Eigentümer sorgfältig gegeneinander abzuwägen sind. Damit setzt der Bundesgerichtshof seine modernisierungsfreundliche Rechtsprechung konsequent fort und trägt den Anforderungen eines sich wandelnden Gebäudebestands Rechnung.

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