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Energy Sharing
Solarstrom teilen – auch über das eigene Haus hinaus
Wer Solarstrom auf dem eigenen Dach oder an Außenwänden erzeugt, kann ihn selbst verbrauchen, ins Netz einspeisen oder gemeinsam mit anderen nutzen. Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ermöglichen dies bereits innerhalb eines Gebäudes. Mit Energy Sharing kommt eine weitere Variante hinzu: Strom aus erneuerbaren Energien kann auch bilanziell mit Nachbarn in der Umgebung geteilt werden.
Die eigene Photovoltaik-Anlage wird für Eigentümer wirtschaftlich vor allem dann interessant, wenn möglichst viel des erzeugten Stroms genutzt wird. Denn der Bezug von Strom aus dem Netz bleibt teuer, während die feste Einspeisevergütung für neue Anlagen schrittweise sinkt und politisch weiter unter Druck steht. Neben der klassischen Eigenversorgung gibt es inzwischen mehrere Modelle, um Solarstrom auch anderen Verbrauchern zur Verfügung zu stellen.
Mieterstrom: förderfähig, aber zugleich stark reguliert
Beim Mieterstrom liefert der Anlagenbetreiber Solarstrom an Mieter oder Wohnungseigentümer im Gebäude. Dafür kann er einen Mieterstromzuschlag nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beantragen. Der Nachteil: Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Teilnehmer auch dann mit Strom versorgt werden, wenn die Photovoltaik-Anlage nicht genug erzeugt. Der Aufwand ist entsprechend hoch: Der Eigentümer wird praktisch zum Stromlieferanten, er muss zusätzlich Strom aus dem Netz einkaufen, mit den Mietern gemäß den Vorgaben des § 42a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Mieterstromverträge schließen, Abrechnungen organisieren und die Vollversorgung sicherstellen. Für private Kleinvermieter ist das Modell ohne externe Dienstleister kaum praktikabel.
Gebäudestrom: einfacher im Haus nutzbar
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ist weniger aufwendig. Auch hier wird Solarstrom in einem Gebäude von mehreren Parteien genutzt. Anders als beim Mieterstrom muss der Eigentümer aber keine Vollversorgung sicherstellen. Die teilnehmenden Bewohner behalten ihren Stromvertrag für den Reststrom. Der Eigentümer stellt nur den vor Ort erzeugten Solarstrom zur Verfügung. Preis, Verteilungsschlüssel und weitere Bedingungen werden in einem Gebäudestromnutzungsvertrag geregelt. Für private Eigentümer ist dieses Modell leichter umzusetzen als Mieterstrom. Es gibt zwar keinen Mieterstromzuschlag, dafür aber weniger Pflichten und mehr Freiheit bei der Preisgestaltung. Eigentümer müssen nicht mit externen Strompreisen für eine Vollversorgung kalkulieren.
Energy Sharing: Strom teilen über das öffentliche Netz
Energy Sharing erweitert den Kreis der möglichen Abnehmer. Der Strom wird nicht zwingend im selben Gebäude verbraucht, sondern über das öffentliche Netz bilanziell an Haushalte oder Unternehmen in der Umgebung verteilt. Grundlage ist § 42c EnWG. Nach den derzeitigen Vorgaben müssen Anlage und Abnehmer zunächst im Gebiet desselben Verteilnetzbetreibers liegen; ab 2028 sollen auch angrenzende Netzgebiete einbezogen werden können.
Für Eigentümer kann Energy Sharing interessant sein, wenn die eigene Photovoltaik-Anlage mehr Strom erzeugt als im Haus sinnvoll genutzt werden kann. Statt Überschüsse ins Netz einzuspeisen, kann der Strom gezielt mit Nachbarn oder lokalen Abnehmern geteilt werden. Dafür braucht es jedoch eine saubere technische und vertragliche Umsetzung. Erzeugung und Verbrauch müssen viertelstundengenau gemessen und bilanziert werden. Voraussetzung hierfür sind intelligente Messsysteme bei allen Beteiligten. Außerdem müssen Verträge mit den anderen Letztverbrauchern zur gemeinsamen Nutzung geschlossen werden, in denen Preis, Umfang des Nutzungsrechts und Verteilungsschlüssel festgelegt werden. Wie beim gemeinschaftlichen Gebäudestrom ersetzt der geteilte Strom in der Regel nicht den gesamten Strombedarf der Abnehmer. Deshalb bleibt für den nicht gedeckten Strombedarf ein Vertrag mit einem regulären Energieversorger erforderlich.
Wirtschaftlich ist Energy Sharing kein Selbstläufer. Weil der Strom das öffentliche Netz nutzt, fallen grundsätzlich Netzentgelte, Umlagen und Steuern in voller Höhe an. Das schmälert den Preisvorteil gegenüber normalem Netzstrom. Eigentümer sollten deshalb vorab prüfen, wie viele Abnehmer verbindlich teilnehmen, welche Mess- und Abrechnungskosten entstehen und ob sich der Aufwand gegenüber der Nutzung im Gebäude lohnt.
Fazit
Mieterstrom, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Energy Sharing verfolgen dasselbe Ziel: Solarstrom soll möglichst lokal genutzt werden. Für private Eigentümer unterscheiden sich die Modelle jedoch deutlich. Mieterstrom ist förderfähig, aber komplex. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist in vielen Mehrfamilienhäuser einfacher umzusetzen, rechnet sich aber nur mit Vergütung des eingespeisten Stroms. Energy Sharing eröffnet zusätzliche Möglichkeiten über das eigene Gebäude hinaus, erfordert aber mehr Mess-, Vertrags- und Abrechnungsaufwand. Entscheidend bleibt die Frage, wer den Strom zuverlässig abnimmt und wer die organisatorische Abwicklung übernimmt. Bisher gibt es bei der praktischen Umsetzung von Energy Sharing kaum Erfahrung. Das Thema wird aber an Bedeutung gewinnen, weil die Bundesregierung plant, die Einspeisevergütung für neue kleinere Photovoltaik-Anlagen bis 25 Kilowatt zu streichen. Je unsicherer die Einspeisevergütung wird, desto wichtiger werden Eigenverbrauch, Gebäudestrommodelle und verlässliche lokale Abnehmer.