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Frühjahr im Garten: Rechte und Pflichten für Grundstückseigentümer beachten

Mit dem Beginn des Frühjahrs treibt die Natur wieder sichtbar aus: Bäume schlagen aus, Sträucher wachsen, Wurzeln breiten sich aus. Was viele Menschen als Zeichen des Neubeginns genießen, kann im nachbarschaftlichen Alltag auch zu Konflikten führen. Haus & Grund Bremen weist daher darauf hin, dass beim Umgang mit Bäumen und Gehölzen sowohl das Nachbarrecht als auch spezielle Schutzvorschriften zu beachten sind.

„Wenn im Frühjahr Wurzeln, Zweige und Blätter wachsen, freut sich zunächst jeder über das frische Grün. Damit diese Freude nicht in Streit mit dem Nachbarn endet, sollten Grundstückseigentümer ihre Rechte und Pflichten kennen“, erklärt Ingmar Vergau, Landesgeschäftsführer des Haus & Grund Landesverband Bremen e.V.

Grundsätzlich gilt: Ragen Zweige oder Äste von einem Grundstück auf das Nachbargrundstück hinüber und beeinträchtigen dieses erheblich, kann der betroffene Eigentümer nach § 910 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Beseitigung verlangen. „In der Praxis empfiehlt es sich immer, zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen“, so Vergau. „Kommt keine Einigung zustande, kann eine angemessene Frist gesetzt werden. Nach Ablauf dieser Frist dürfen überhängende Äste grundsätzlich selbst entfernt oder auf Kosten des Nachbarn beseitigt werden.“

Allerdings sind in Bremen zusätzliche Regelungen zu beachten. „Die Bremische Baumschutzverordnung stellt viele Bäume unter besonderen Schutz“, erläutert Vergau. „Danach ist es grundsätzlich verboten, geschützte Bäume oder Teile davon zu entfernen, zu beschädigen oder in ihrem Bestand zu beeinträchtigen. Das gilt ausdrücklich auch für Maßnahmen im Wurzelbereich unterhalb der Baumkrone.“ Eigentümer sollten daher vor Eingriffen prüfen, ob der betreffende Baum unter die Schutzregelung fällt oder gegebenenfalls eine Genehmigung erforderlich ist.

Darüber hinaus gilt bundesweit das sogenannte Sommerfällverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz: Vom 1. März bis zum 30. September dürfen Bäume, Hecken und andere Gehölze grundsätzlich nicht abgeschnitten, gefällt oder gerodet werden. Zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte.

Auch unterirdisch kann es zu Konflikten kommen. „Der Eigentümer eines Baumes ist dafür verantwortlich, dass dessen Wurzeln nicht auf das Nachbargrundstück hinüberwachsen und dort Schäden verursachen“, erklärt Vergau. Wachsen Wurzeln etwa unter Gehwegplatten oder Terrassenflächen hindurch und heben diese an, kann der betroffene Nachbar verlangen, dass die Störung beseitigt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen störende Wurzeln sogar selbst entfernt werden. „Entstehen dabei Kosten – etwa für die Wiederherstellung der Oberfläche oder zur Klärung der Schadensursache –, können diese vom Baumeigentümer verlangt werden.“

Zudem trifft Grundstückseigentümer eine sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Bäume müssen regelmäßig auf Schäden oder Krankheitsbefall kontrolliert werden, etwa auf Pilzbefall, morsche Äste oder abgestorbenes Holz. „Wer diese Kontrollen unterlässt und es kommt zu Schäden durch herabfallende Äste oder einen umstürzenden Baum, kann dafür haftbar gemacht werden“, warnt Vergau. „War ein Schaden dagegen trotz sorgfältiger Kontrolle nicht vorhersehbar, bleiben Geschädigte häufig auf ihrem Schaden sitzen. Eine umfassende Gebäudeversicherung ist deshalb für Eigentümer dringend zu empfehlen.“

Zum Abschluss gibt der Verband noch einen praktischen Hinweis: „Im Frühjahr fällt im Garten oft viel Baum- und Strauchschnitt an“, sagt Vergau. „Davon im eigenen Garten ein privates Osterfeuer zu entzünden, ist in Bremen und Bremerhaven jedoch nicht erlaubt.“ Stattdessen empfiehlt Haus & Grund, das Schnittgut gebündelt bei den Recycling- und Grün-Stationen der Bremer Stadtreinigung abzugeben.

„Wer Rücksicht auf seine Nachbarn nimmt und die rechtlichen Rahmenbedingungen kennt, kann den Frühling im eigenen Garten unbeschwert genießen“, so Vergau.