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Steuern und Abgaben

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Steuern und Abgaben

Steuerbonus für faire Vermieter

Private Vermieter verhalten sich ihren Mietern gegenüber in der Regel sehr fair. Haus & Grund Deutschland setzt sich dafür ein, dass für diese Vermieter ein gesonderter Grundfreibetrag für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (VuV) in Höhe von 6.000 Euro eingeführt wird. Eine steuerfreie Bagatellgrenze in Höhe von 6.000 Euro jährlich für Einnahmen aus VuV kann die Situation dieser Bereitsteller von Wohnraum deutlich verbessern. Zum einen würden sie im Bereich VuV steuerlich entlastet. Zum anderen würden nicht-professionelle Kleinvermieter mit vergleichsweise geringen Einkünften aus VuV sowie auch die Finanzverwaltung in diesem Bereich von Bürokratie entlastet. Rentnern ohne weitere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten könnte auf diese Weise auch die Erlangung einer Nichtveranlagungsbescheinigung erleichtert werden.

Der Grundfreibetrag kann im Sinne einer Unterstützung der Anbieter von besonders günstigem Wohnraum an zwei Bedingungen geknüpft werden, um zielgenau zu sein und dennoch unbürokratisch Anreize für die Bereitstellung von Wohnraum durch private Kleinvermieter zu schaffen:

  • Es handelt sich nicht um Ferienwohnungsvermietung, sondern unbefristete Wohnraum-Mietverträge. 
  • Die vertraglich vereinbarte Nettokaltmiete liegt unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete. 

 

Wohngebäude-AfA: Lineare Abschreibung auf drei Prozent erhöhen


Die lineare Gebäudeabschreibung muss von zwei auf drei Prozent erhöht werden, um die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten an die Entwicklungen des Wohnungsmarktes anzupassen. Die Vorgaben für die Absetzung für Abnutzung (AfA) gehen bei Wohngebäuden von einer Nutzungsdauer von 50 Jahren aus. Durch die Energiewende, die mittlerweile deutlich verkürzte Lebensdauer wesentlicher Gebäudeteile und gesetzliche Vorgaben – wie etwa die Austauschpflicht für Heizungen – hat sich die Nutzungsdauer auf heute durchschnittlich 36 Jahre verkürzt.


Energetische Gebäudesanierung steuerlich fördern


Wir fordern den Aufbau einer dritten, steuerlichen Fördersäule für energetische Gebäudesanierung. Die vorhandenen Förderinstrumente werden nicht von allen Eigentümern gleichermaßen genutzt, passen nicht für jede Modernisierung und sind in der Abwicklung teils extrem aufwändig. Wir schlagen daher eine Ergänzung des Einkommensteuergesetzes vor. Es sollte geregelt werden, dass energetische Modernisierungsmaßnahmen im Gebäudebestand im Jahr der Herstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils bis zu 10 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang der energetischen Modernisierung des Gebäudes dienen, abgesetzt werden können.


Handwerkerbonus ausweiten


Wir fordern die Ausweitung dieses Handwerkers-Bonus: Bei energetischen Modernisierungen oder Maßnahmen zum Einbruchschutz sollten alle Aufwendungen (Arbeits- und Materialkosten) steuermindernd wirken. Die Geltendmachung haushaltsnaher Dienst- und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG stellt für selbstnutzende Eigentümer, die andere Förderungen nicht in Anspruch nehmen, eine effektive Förderung dar.


Weitere Erhöhung der Grunderwerbsteuer ausschließen – mittelfristiges Ziel: 3,5 Prozent bundesweit


Mit der anstehenden Reform des Solidarpakts und des Länderfinanzausgleichs, die bis zum Jahr 2019 abgeschlossen sein muss, müssen aus unserer Sicht die Fehlanreize zu steigenden Grunderwerbsteuersätzen beseitigt werden. Seit dem Ende des bundeseinheitlichen Grunderwerbsteuersatzes von 3,5 Prozent im Jahr 2006 haben die Länder diese Steuer erheblich erhöht und damit den Erwerb von Wohnimmobilien maßgeblich verteuert. Das steht im Widerspruch zu zahlreichen Maßnahmen der Wohneigentumsförderung. Mittelfristig sollte ein bundesweiter Satz von 3,5 Prozent angestrebt werden.


Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Share Deals ausschließen


Wird eine Immobilie nicht direkt verkauft, sondern in eine Gesellschaft eingebracht, von der dann ein Käufer die Mehrheit der Anteile erwirbt, so ist dieser Investor von der Grunderwerbsteuer befreit, solange er weniger als 95 Prozent der Anteile erwirbt (Share Deals). Aus unserer Sicht muss diese Form der Steuervermeidung ausgeschlossen werden.